Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst 
festzusetzen. 
Der Gefahrentarif ist mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berück- 
sichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision 
zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den 
einzelnen Betriebszweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu ent- 
schädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über 
die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren= 
tarife vorzulegen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder 
Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen 
Unfälle vorzulegen. 
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe 
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen. 
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung 
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der 
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann 
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betriebs- 
zweigen vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr 
wesentlich verschieden ist. 
K. 36. 
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem 
Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der- 
jenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebs im 
Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Durch Statut kann bestimmt werden, daß 
die hauswirthschaftlichen und anderen Dienste (§. la) bei der Abschätzung des 
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind. 
Der Abschätzung liegt mit den gemaß Hg. 48 zu berücksichtigenden Ver- 
änderungen das nach F. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 132) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellte Verzeichniß zu 
Grunde, in welchem für jeden Unternehmer angegeben ist, wieviel versicherte 
männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter er dauernd und wieviel 
versicherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitte beschäftigt. 
Bei der Abschätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert 
Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach 
Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (F. Gaa) auf Arbeitstage männlicher 
Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und anderen 
im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie von Betriebsunternehmern und 
deren nicht versicherten Familienangehörigen (G. 1 Abs. 5) aber nicht zu berück- 
sichtigen (S. 80).
	        
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