Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Prämientarif.
23.

Der  Prämientarif  (§.  21  Ut.  a)  muß  die  der  Berechnung  der  Prämien
zu  Grunde  zu  legenden  Einheitssätze  nach  Verhältniß  der  bei  der  Bauausführung
von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  oder  Gehälter  (vergl.  9.  25  Abs.  2)  beziehungsweise
  des  in  Betracht  kommenden  Jahresarbeitsverdienstes  (§.  2)  dergestalt
ersichtlich  machen,  daß  sich  ergiebt,  wieviel  für  jede  angefangene  halbe  Mark  des
in  Betracht  kommenden  Lohnes  an  Prämie  zu  entrichten  ist.

Sofern  nach  dem  für  die  Berufsgenossenschaft  bestehenden  Gefahrentarife
die  einzelnen  Arten  von  Bauarbeiten  zu  verschieden  bemessenen  Beiträgen  herangezogen
  werden,  sind  auch  die  Einheitssätze  der  an  die  Versicherungsanstalt  zie
entrichtenden  Prämien  nach  dem  durch  den  Gefahrentarif  der  Genossenschaft  festgestellten
  Verhältnisse  verschieden  zu  berechnen.

S.  24.

Der  Prämientarif  wird  alle  drei  Jahre  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  für  jede  Berufsgenossenschaft  nach  Anhörung  des  Vorstandes  derselben  im
voraus  festgesetzt.  Als  Grundlagen  dienen  der  Kapitalwerth  derjenigen  Leistungen,
welche  der  Versicherungsanstalt  aus  den  bei  Bauarbeiten  der  im  F§.  21  lit.  a  bezeichneten
  Art  im  Jahre  durchschnittlich  zu  erwartenden  Unfällen  voraussichtlich
erwachsen  werden,  ferner  die  zur  Bildung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds
(.  17)  erforderlichen  Luschläge  sowie  ein  Pauschbetrag  für  Verwaltungskosten,
welcher  nach  der  Höhe  der  in  der  vorangegangenen  Periode  im  Jahresdurchschnitte
für  die  Versicherungsanstalt  entstandenen  Verwaltungskosten  G.  17  Abs.  6)  unter
Berücksichtigung  des  auf  die  Gemeinden  nach  F.  31  entfallenden  Betrags  derselben
zu  berechnen  ist.  In  Abzug  zu  bringen  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds,  soweit
dieselben  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Nebenstatuts  G.  18  Ziffer  3)  dem
Reservefonds  selbst  zufließen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  des  Zuschlags  für  Verwaltungskosten
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  erlassen.

Der  Prämientarif  ist  durch  den  Reichsanzeiger  und  diejenigen  Blätter  zu
veröffentlichen,  welche  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Landes-Zentral-=behörden
  oder  der  höheren  Verwaltungsbehörden,  in  deren  Bezirken  er  Geltung
haben  soll,  bestimmt  sind.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.


Die  Veröffentlichung  muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  demjenigen  Zeitpunkt
  erfolgt  sein,  mit  welchem  der  Tarif  in  Kraft  treten  soll.  Bis  zu  diesem
Zeitpunkte  sind  die  Prämien  nach  dem  bisherigen  Tarife  zu  erheben.

Entrichtung  der  Prämien.
G.  25.
Nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs  wird  auf  der  Grundlage  des  Prämientarifs
  und  der  nach  §.  22  Abs.  3  eingereichten  Nachweisungen  vom  Genossen-