14 I. Polizeiverwaltung.
lassen, wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung oder mit
einer dieser Strafen bedroht ist. Der Vollzug der an die Stelle der
Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist mittels Ersuchens der Militärbehörde
zu bewirken. War die Geldstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle durch
Strafbescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt, so erfolgt die Umwandlung
in eine Freiheitsstrafe durch den zuständigen Gerichtsherrn nach Maßgabe
des § 463.
Anlage C (zu Anmerkung 5 d).
Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläusigen Festnahmen
durch die Wachen. Vom 29. Januar 1881. (MB. 60.)
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. December v. J. genehmige Ich,
unter Aufhebung der Instruktion vom 27. Juli 1850, die hierbei zurückerfolgende
Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen
und vorläufigen Festnahmen, und beauftrage Sie, den Kriegsminister,
demgemäß das Weitere zu veranlassen.
Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden
Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen.
§ 1. Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Wachtdienst
kommandirten Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour
und der Ronde-Offiziere, sind zur Verhaftung, sowie zur vorläufigen Festnahme
einer Person in folgenden Fällen und unter Beobachtung nachstehender Vorschriften
befugt und verpflichtet.
Verhaftung.
§ 2. Die Verhaftung einer Person dürfen die Wachen nur kraft eines
schriftlichen Haftbefehls des Richters vornehmen.
Vorläufige Festnahme.
8 3. Die vorläufige Festnahme einer Person durch die Wachen kann ohne
richterlichen Befehl erfolgen.
Sie erfolgt aus eigener Machtvollkommenheit der Wachen in folgenden
Fällen:
1. wenn eine Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder
gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, und wenn zugleich
diese Person der Flucht verdächtig ist oder ihre Persönlichkeit
nicht sofort festgestellt werden kann;
2. wenn Unteroffiziere und Gemeine nach dem Zapfenstreich außerhalb
ihres Quartiers betroffen werden, ohne sich im Dienst zu befinden oder
ohne besondere Erlaubniß erhalten zu haben.
§ 4. Aus eigener Machtvollkommenheit werden ferner von den Wachen vorläufig
festgenommen Personen, welche sich den Wachen thätlich widersetzen, sie
insultiren oder beleidigen, oder ihren Anordnungen nicht Folge leisten, außer den
Fällen des § 3, wenn entweder anzunehmen ist, daß der Thäter mangels der
Festnahme in seinem strafbaren Verhalten fortfahren werde, oder wenn es auf