Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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z.  11b.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit  ein
neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der  88.  11,
11a  Abs.  1,  4,  5  Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §#.  9  Abs.  1  Ziffer  1,  §.  10  Abs.  2,  .  11,  11  a  oder  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §§.  76c,  764  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm  der
Schadensersatz  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf  diese
Folge  hingewiesen  worden  ist,  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

S.  1lc.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

K.  12.

Streitigkeiten,  welche  wegen  Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung  in
einem  Krankenhaus  oder  an  Bord  eines  Fahrzeugs  im  Ausland  entstehen,  werden
bis  zu  weiterer  Entschließung  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  durch  dasjenige
  Seemannsamt,  welches  zuerst  angegangen  wird,  entschieden.  Diese  Entscheidung
  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  den  I§5.  10,  10  a  Abs.  3,  F.  11
enthaltenen  Bestimmungen  entstehen,  werden,  soweit  es  sich  um  Ansprüche  von
Seeleuten  handelt,  durch  das  Seemannsamt  entschieden.  Zuständig  ist,  soweit
es  sich  um  die  Gewährung  von  Fürsorge  handelt,  dasjenige  Seemannsamt,  welches
zuerst  angegangen  wird,  und  soweit  es  sich  um  Erstattungen  handelt,  das  Seemannsamt
  des  Heimathshafens.  Gegen  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  findet
die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Das  Rechtsmittel  ist  bei
demselben  innerhalb  eines  Monats  nach  Zustellung  der  Entscheidung  einzulegen.
Die  Entscheidung  ist  vorläufig  vollstreckbar,  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  über
Fürsorge  handelt.

Im  Uebrigen  werden  Streitigkeiten  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art,  wenn
es  sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  nach  §.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  im  Uebrigen  nach  §.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  §F.  10  Abs.  2  von  der  für  die  Orts-