Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

14  I.  Polizeiverwaltung.

lassen,  wenn  die  Handlung  nur  mit  Geldstrafe  und  Einziehung  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bedroht  ist.  Der  Vollzug  der  an  die  Stelle  der
Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe  ist  mittels  Ersuchens  der  Militärbehörde
  zu  bewirken.  War  die  Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlung  gegen
die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  durch
Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde  festgesetzt,  so  erfolgt  die  Umwandlung
  in  eine  Freiheitsstrafe  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn  nach  Maßgabe
  des  §  463.

Anlage  C  (zu  Anmerkung  5  d).

Allerhöchste  Ordre,  betreffend  die  Verhaftungen  und  vorläusigen  Festnahmen
durch  die  Wachen.  Vom  29.  Januar  1881.  (MB.  60.)

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  8.  December  v.  J.  genehmige  Ich,
unter  Aufhebung  der  Instruktion  vom  27.  Juli  1850,  die  hierbei  zurückerfolgende
Instruktion  für  die  Wachen  in  Hinsicht  der  von  ihnen  vorzunehmenden  Verhaftungen
  und  vorläufigen  Festnahmen,  und  beauftrage  Sie,  den  Kriegsminister,
demgemäß  das  Weitere  zu  veranlassen.

Instruktion  für  die  Wachen  in  Hinsicht  der  von  ihnen  vorzunehmenden
Verhaftungen  und  vorläufigen  Festnahmen.

§  1.  Die  jedesmal  zum  gewöhnlichen  oder  außergewöhnlichen  Wachtdienst
kommandirten  Offiziere  und  Mannschaften,  einschließlich  der  Offiziere  du  jour
und  der  Ronde-Offiziere,  sind  zur  Verhaftung,  sowie  zur  vorläufigen  Festnahme
einer  Person  in  folgenden  Fällen  und  unter  Beobachtung  nachstehender  Vorschriften
  befugt  und  verpflichtet.

Verhaftung.

§  2.  Die  Verhaftung  einer  Person  dürfen  die  Wachen  nur  kraft  eines
schriftlichen  Haftbefehls  des  Richters  vornehmen.

Vorläufige  Festnahme.

8  3.  Die  vorläufige  Festnahme  einer  Person  durch  die  Wachen  kann  ohne

richterlichen  Befehl  erfolgen.

Sie  erfolgt  aus  eigener  Machtvollkommenheit  der  Wachen  in  folgenden

Fällen:

1.  wenn  eine  Person  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder
gleich  nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird,  und  wenn  zugleich
  diese  Person  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  ihre  Persönlichkeit
nicht  sofort  festgestellt  werden  kann;

2.  wenn  Unteroffiziere  und  Gemeine  nach  dem  Zapfenstreich  außerhalb
ihres  Quartiers  betroffen  werden,  ohne  sich  im  Dienst  zu  befinden  oder
ohne  besondere  Erlaubniß  erhalten  zu  haben.

§  4.  Aus  eigener  Machtvollkommenheit  werden  ferner  von  den  Wachen  vorläufig
  festgenommen  Personen,  welche  sich  den  Wachen  thätlich  widersetzen,  sie
insultiren  oder  beleidigen,  oder  ihren  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,  außer  den
Fällen  des  §  3,  wenn  entweder  anzunehmen  ist,  daß  der  Thäter  mangels  der
Festnahme  in  seinem  strafbaren  Verhalten  fortfahren  werde,  oder  wenn  es  auf