Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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K. 13b. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz 
oder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehe- 
frau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein- 
schaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, 
diesen Kindern die Rente zu gewähren. 
S. 13c. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte aufsteigender Linie, so wird ihnen, 
falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten 
worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von insgesammt 
zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
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Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, 
im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine 
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
g. 138e. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte aufsteigender Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehe- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird; Enkel nur insoweit, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder und Verwandte aufsteigen- 
der Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
K. 131. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland oder an Bord eines deutschen Schiffes ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
hatten, haben keinen Anspruch auf die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke sowie für die Angehörigen 
 
	        
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