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II. Organisation der Berufsgenossenschaft.
Statut der Berufsgenossenschaft.
S. 24.
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäfts-
ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut.
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen:
J.
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über Namen und Sitz der Genossenschaft;
über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang
seiner Befugnisse;
über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art
ihrer Beschlußfassung;
über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (C. 43 Abs. 3)
und die Prüfung ihrer Vollmachten;
über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (F. 34) zu beobachtende
Verfahren (G. 37);
über das Verfahren bei Aenderung in den Betrieben oder in der Person
der Rheder (§9. 45 bis 47)
über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der
Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge
derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen;
über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs-
sätze (§J. 91# Abs. 2);
Über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und der Ueber-
wachung der Betriebe (5H. 90 ff.)F
über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts;
über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund
des F. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren sowie über
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (G. 90).
g. 25.
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus
Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts-
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über
den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Ver-