Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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rungen des Betriebs, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Be- 
deutung sind, dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. 
G. 46. 
Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder 
Anzeige (§J. 45) oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zu- 
gehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung 
des Betriebs an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter 
Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft 
mit. Sowohl der Letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb 
eines Monats gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Ge- 
nossenschaftsvorstande (§. 28) Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die 
Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft. 
Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben oder 
beansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft unter dem Widerspruche 
des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb 
bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Ge- 
nossenschaft (H. 28) die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. 
Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie 
der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Antrag auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung 
in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an 
welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
S. 47. 
Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebs (G. 34) von Be- 
deutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (6. 24, 
Ziffer 6). 
Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des 
Betriebs zu den Gefahrenklassen (F. 35) von Erheblichkeit sind, hat die Genossen- 
schaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt 
wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser 
Bestimmungen dem Vorstand oder dem Ausschuß übertragen werden, welchem 
die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt. 
Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid 
des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossen- 
schaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt zu.
	        
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