515 —
Uebertragung der Ansprüche.
(. 7é6.
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche
Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mitglied
eines solchen Organs gegeben worden ist;
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen;
3. zur Deckung von Forderungen der nach §I#§. 15, 15b ersatzberechtigten
Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Betriebs-
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs-
anstalten für Invalidenversicherung.
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse,
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver-
fahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die im §. 110
Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge-
nehmigt wird.
Auszahlung der Entschädigungen.
#. 77.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche
Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt,
in deren Bezirke der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich
zugetragen hatte, belegen ist.
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung
an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen.
Liquidationen der Post.
S. 78.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral-
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung
geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an
welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.