Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

515 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
(. 7é6. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf 
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mitglied 
eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §I#§. 15, 15b ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Betriebs- 
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, 
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver- 
fahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die im §. 110 
Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
nehmigt wird. 
Auszahlung der Entschädigungen. 
#. 77. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche 
Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirke der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich 
zugetragen hatte, belegen ist. 
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung 
an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen. 
Liquidationen der Post. 
S. 78. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- 
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung 
geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an 
welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
	        
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