Full text : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Ueb.  die  in  Klagsachen  wegen  außerehel.  Schwängerung  c.  61

und  Bamberg  unter  der  bayerischen  Regierung
erfolgt  war,  so  wurde  durch  ein  allerh.  Reseript
vom  18.  Juli  1803,  bei  Gelegenheit  einer  Begnadigung,
  das  Hofgericht  von  Würzburg  zum  Gutachten
  darüber  aufgefordert:  ob  nicht  das  (von
Pflaum  verfaßte)  Bambergische  peinliche  Gesetzbuch
  einstweilen  und  bis  zur  vollendeten  Revision
der  Criminal-Gesetze  der  gesammten  Staaten  auf
den  Bezirk  der  sämmtlichen  fränkischen  Entschádigungs-Lande
  angewendet  werden  könnte?

Das  Hofgericht  erstattete  hierüber  am  15.  Sept.
1803  das  anbefohlne  Gutachten,  und  in  einer  hierauf
  am  19.  Dez.  1803  an  das  Hofgericht  zu  Würzburg
  ergangenen  allerh.  Entschließung  erhielt  das
bambergische  peinliche  Gesetzbuch  nur  eine,  wörtlich
  in  folgender  Art  modiftzirte  gesetzliche  Kraft,
nämlich,  daß  nur:

„in  Fällen,  in  welchen  es  auf  die  Todes=  oder

„die  Verhängung  einer  andern  schweren  Leibes-„strafe

  ankomme,  und  in  denen  die  Vorschrift

„des  bambergischen  Gesetzbuches  milder  sey,  als

„die  einheimischen  Gesetze  und  der  Gerichtsge-„brauch

  es  seyen,  nach  der  Vorschrift  der  bam-„bergischen

  Gesetze  geurtheilt  werden  solle.“

Oieser  allerh.  Entschließung  zu  Folge  wurde
denn  auch  bei  einer  im  Jahre  1804  stattgefundenen
  Aburtheilung  eines  im  Gebiete  der  vormaligen
Reichsstadt  Rotbenburg  von  einem  Ehemanne  an
seiner  Ehefrau  begangenen  Mordes  bei  der  Straf-Bestimmung
  der  Pflaum'sche  Entwurf  in  Anwendung
  gebracht.

Auch  nachdem  Rothenburg  zu  dem  Jurisdiktionsbezirk
  des  Hofgerichts  in  Bamberg  gekommen