Ueb. die in Klagsachen wegen außerehel. Schwängerung c. 61
und Bamberg unter der bayerischen Regierung
erfolgt war, so wurde durch ein allerh. Reseript
vom 18. Juli 1803, bei Gelegenheit einer Begnadigung,
das Hofgericht von Würzburg zum Gutachten
darüber aufgefordert: ob nicht das (von
Pflaum verfaßte) Bambergische peinliche Gesetzbuch
einstweilen und bis zur vollendeten Revision
der Criminal-Gesetze der gesammten Staaten auf
den Bezirk der sämmtlichen fränkischen Entschádigungs-Lande
angewendet werden könnte?
Das Hofgericht erstattete hierüber am 15. Sept.
1803 das anbefohlne Gutachten, und in einer hierauf
am 19. Dez. 1803 an das Hofgericht zu Würzburg
ergangenen allerh. Entschließung erhielt das
bambergische peinliche Gesetzbuch nur eine, wörtlich
in folgender Art modiftzirte gesetzliche Kraft,
nämlich, daß nur:
„in Fällen, in welchen es auf die Todes= oder
„die Verhängung einer andern schweren Leibes-„strafe
ankomme, und in denen die Vorschrift
„des bambergischen Gesetzbuches milder sey, als
„die einheimischen Gesetze und der Gerichtsge-„brauch
es seyen, nach der Vorschrift der bam-„bergischen
Gesetze geurtheilt werden solle.“
Oieser allerh. Entschließung zu Folge wurde
denn auch bei einer im Jahre 1804 stattgefundenen
Aburtheilung eines im Gebiete der vormaligen
Reichsstadt Rotbenburg von einem Ehemanne an
seiner Ehefrau begangenen Mordes bei der Straf-Bestimmung
der Pflaum'sche Entwurf in Anwendung
gebracht.
Auch nachdem Rothenburg zu dem Jurisdiktionsbezirk
des Hofgerichts in Bamberg gekommen