102 Hos NVenische Reich und seine einzelnen Glieder. (Februar 4.)
ermittelt und der auf jeden Kandidaten entfallende Stimmanteil nach
Hundertteilen der Stimmen berechnet wird. Gewählt ist, wer im Durchschnitt
der drei Abteilungen mehr als 50 Hundertteile erhalten hat. Ergibt
sich keine solche Mehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, deren
Stimmanteile ihr am nächsten gewesen sind, eine engere Wahl statt. Bei
Gleichheit der Stimmanteile entscheidet das durch die Hand des Wahlkommissars
zu ziehende Los.
§ 22. Ueber die Verhandlung zur Ermittelung des Wahlergebnisses
ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Wahlausschuß vollzieht.
23. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder
Ablehnung der Wahl gegen den Wahlkommissar erklären. Eine Annahme--erklärung
unter Protest oder Vorbehalt, sowie die Nichtabgabe einer Erklärung
binnen einer Woche von der Zustellung der Benachrichtigung über
die Wahl an gerechnet, gilt als Ablehnung.
§ 24. Die Wähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvorstehers,
sowie das des Protokollführers oder sonst eines Beisitzers im Wahlvorstand
oder Wahlausschusse zu übernehmen. Zur Ablehnung ist berechtigt, wer
das 65. Lebensjahr überschritten hat oder durch Krankheit, durch Abwesenheit
in dringenden Privatgeschäften, durch Dienstgeschäfte, ein öffentliches Amt
oder durch sonstige besondere Verhältnisse verhindert ist, welche nach billigem
Ermessen eine genügende Entschuldigung begründen. Wer die Uebernahme
dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung
ohne ausreichende Entschuldigung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe
bis zu 300 Mark belegt werden. Wird nachträglich eine genügende
Entschuldigung geltend gemacht, so kann die verhängte Strafe ganz
oder teilweise zurückgezogen werden. Die Festsetzung und die Zurücknahme
der Strase steht in Landkreisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister
zu. Gegen seine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung
Beschwerde an den Regierungspräsidenten zulässig, welcher endgültig
entscheidet.
§ 25. Wer die in den Wähler= oder Abteilungslisten enthaltenen
Angaben über die Steuer= oder Einkommenverhältnisse eines Wählers zu
anderen als Wahlzwecken öffentlich verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des betreffenden
Wählers ein.
§ 26. Die Kosten für die Druckformulare zu dem Wahlprotest und
für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken trägt der
Staat, alle übrigen Kosten tragen die Gemeinden.
§ 27. Die näheren Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes
hat das Staatsministerium in einer Wahlverordnung zu erlassen.
Artikel III. Artikel 115 der Verfassungsurkunde tritt außer Kraft.
Artikel IV. Für einzelne Neuwahlen, die vor der nächsten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden allgemeinen Wahl erforderlich
werden, kommen die bisherigen Vorschriften zur Anwendung.
4. Februar. Der Fall Dammann.
Die „Nordd. Allg. Ztg.“ schreibt: In ihrer Nummer vom 1. d. M.
bringt die „Rheinisch-Westfälische Zeitung“ unter der Spitzmarke „Eine
versäumte Pflicht unserer Diplomaten“ eine Zuschrift des Privatdozenten
Dr. A. Wirth in München, worin behauptet wird, daß die Familie des
seinerzeit in Persien ermordeten Studenten Immanuel Dammann durch
eine Versäumnis des Auswärtigen Amtes von der persischen Regierung
keine Entschädigung erhalten habe. Demgegenüber wird festgestellt, daß
die persische Regierung auf Betreiben des kaiserlichen Gesandten in Teheran