Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1910. (51)

102  Hos  NVenische  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Februar  4.)

ermittelt  und  der  auf  jeden  Kandidaten  entfallende  Stimmanteil  nach
Hundertteilen  der  Stimmen  berechnet  wird.  Gewählt  ist,  wer  im  Durchschnitt
  der  drei  Abteilungen  mehr  als  50  Hundertteile  erhalten  hat.  Ergibt
  sich  keine  solche  Mehrheit,  so  findet  unter  den  beiden  Kandidaten,  deren
Stimmanteile  ihr  am  nächsten  gewesen  sind,  eine  engere  Wahl  statt.  Bei
Gleichheit  der  Stimmanteile  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars
  zu  ziehende  Los.

§  22.  Ueber  die  Verhandlung  zur  Ermittelung  des  Wahlergebnisses
ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  der  Wahlausschuß  vollzieht.

23.  Der  gewählte  Abgeordnete  muß  sich  über  die  Annahme  oder
Ablehnung  der  Wahl  gegen  den  Wahlkommissar  erklären.  Eine  Annahme--erklärung
  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  die  Nichtabgabe  einer  Erklärung
  binnen  einer  Woche  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung  über
die  Wahl  an  gerechnet,  gilt  als  Ablehnung.

§  24.  Die  Wähler  sind  verpflichtet,  das  Ehrenamt  des  Wahlvorstehers,
sowie  das  des  Protokollführers  oder  sonst  eines  Beisitzers  im  Wahlvorstand
oder  Wahlausschusse  zu  übernehmen.  Zur  Ablehnung  ist  berechtigt,  wer
das  65.  Lebensjahr  überschritten  hat  oder  durch  Krankheit,  durch  Abwesenheit
in  dringenden  Privatgeschäften,  durch  Dienstgeschäfte,  ein  öffentliches  Amt
oder  durch  sonstige  besondere  Verhältnisse  verhindert  ist,  welche  nach  billigem
Ermessen  eine  genügende  Entschuldigung  begründen.  Wer  die  Uebernahme
dieser  Obliegenheiten  ohne  zulässigen  Grund  ablehnt  oder  sich  ihrer  Wahrnehmung
  ohne  ausreichende  Entschuldigung  entzieht,  kann  mit  einer  Ordnungsstrafe
  bis  zu  300  Mark  belegt  werden.  Wird  nachträglich  eine  genügende
  Entschuldigung  geltend  gemacht,  so  kann  die  verhängte  Strafe  ganz
oder  teilweise  zurückgezogen  werden.  Die  Festsetzung  und  die  Zurücknahme
der  Strase  steht  in  Landkreisen  dem  Landrat,  in  Stadtkreisen  dem  Bürgermeister
  zu.  Gegen  seine  Verfügung  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zulässig,  welcher  endgültig
  entscheidet.

§  25.  Wer  die  in  den  Wähler=  oder  Abteilungslisten  enthaltenen
Angaben  über  die  Steuer=  oder  Einkommenverhältnisse  eines  Wählers  zu
anderen  als  Wahlzwecken  öffentlich  verbreitet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  bestraft.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  betreffenden
  Wählers  ein.

§  26.  Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  dem  Wahlprotest  und
für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlbezirken  trägt  der
Staat,  alle  übrigen  Kosten  tragen  die  Gemeinden.

§  27.  Die  näheren  Vorschriften  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
hat  das  Staatsministerium  in  einer  Wahlverordnung  zu  erlassen.

Artikel  III.  Artikel  115  der  Verfassungsurkunde  tritt  außer  Kraft.

Artikel  IV.  Für  einzelne  Neuwahlen,  die  vor  der  nächsten  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  stattfindenden  allgemeinen  Wahl  erforderlich
werden,  kommen  die  bisherigen  Vorschriften  zur  Anwendung.

4.  Februar.  Der  Fall  Dammann.

Die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  schreibt:  In  ihrer  Nummer  vom  1.  d.  M.
bringt  die  „Rheinisch-Westfälische  Zeitung“  unter  der  Spitzmarke  „Eine
versäumte  Pflicht  unserer  Diplomaten“  eine  Zuschrift  des  Privatdozenten
Dr.  A.  Wirth  in  München,  worin  behauptet  wird,  daß  die  Familie  des
seinerzeit  in  Persien  ermordeten  Studenten  Immanuel  Dammann  durch
eine  Versäumnis  des  Auswärtigen  Amtes  von  der  persischen  Regierung
keine  Entschädigung  erhalten  habe.  Demgegenüber  wird  festgestellt,  daß
die  persische  Regierung  auf  Betreiben  des  kaiserlichen  Gesandten  in  Teheran