Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden 
Gesellschafter. 
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der II. 117 und 118 auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen sowie gegen die 
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft 
Anwendung. 
S 120. 
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der 
S#. 117 bis 119 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 86 Abst. 1. 
S. 120 a.% 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten 
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe 
entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 92, 96 Abs. 3, diejenige 
Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- 
behörde bestimmt ist. 
Zuständige Landesbehörden. 
# . 121. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 67 a bezeichnen und mit der Wahr- 
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
G. 122. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Genossenschaftskasse. 
Zustellungen. 
S. 123. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen
	        
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