Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 134. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge werden durch Beiträge 
aufgebracht, welche vom Reichs-Versicherungsamte mindestens alle fünf Jahre im 
ooraus festzustellen und so zu berechnen sind, daß durch dieselben außer den 
sonstigen Leistungen der Versicherungsanstalt der Kapitalwerth der von der Ver— 
sicherungsanstalt voraussichtlich zu gewährenden Renten gedeckt wird. 
Die Beiträge sind nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde 
von den Küstenbezirke umfasse enden weiteren Kommunalverbänden der Seeufer-- 
staaten zu entrichten und werden auf dieselben nach der Zahl derjenigen Personen 
vertheilt, welche in ihren Bezirken in Betrieben der im F. 124 bezeichneten Art 
als erwerbsthätige Personen beschäftigt sind. Der Bundesrath ist befugt, an- 
zuordnen, daß die Vertheilung unter Berücksichtigung der Dauer der Beschäftigung. 
und der Verschiedenheit der ortsüblichen Tagelöhne zu erfolgen hat. 
K. 135. 
Innerhalb der weiteren Kommunalverbände werden die Beiträge zur Hälfte 
wie die sonstigen Lasten des Kommunalverbandes, zur anderen Hälfte nach 
näherer Bestimmung des weiteren Kommunalverbandes von den Unternehmern 
der nach F. 124 versicherten Betriebe durch Vermittelung der betheiligten Kom- 
munalverbände oder Gemeinden aufgebracht. Die Letzteren können mit Ge- 
nehmigung ihrer Aufsichtsbehörde diese Lasten ganz oder theilweise aus eigenen 
Mitteln bestreiten und haften für uneinziehbare Beiträge. Sie können bestimmen, 
daß die bezeichneten Unternehmer einen Wechsel in der Person desjenigen, für 
dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, zur Vermeidung der im F. 45 angedrohten 
Rechtsnachtheile dem Vorstande des Kommunalverbandes anzuzeigen haben. 
Gegen die Heranziehung zu Beiträgen steht dem Unternehmer innerhalb 
zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs- Versicherungsamt 
zu. Dieselbe kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine Verpflichtung, 
zur Entrichtung von Beiträgen nicht vorliegt. Sonstige aus der Heranziehung 
zu Beiträgen abgeleitete Beschwerden sind innerhalb zweier Wochen nach der Zu- 
stellung an die Aufsichtsbehörde zu richten, welche endgültig entscheidet. 
Die Landes-Lentralbehörden bestimmen, welche Verbände als Kommunal-= 
verbände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind. 
S. 136. 
Die Anzeige des Unfalls (S. 58) ist schriftlich oder mündlich an diejenige 
Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet 
hat oder der erste Aufenthalt nach demselben genommen wird. Die Untersuchung 
des Unfalls (G. 61) erfolgt durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die 
Unfallanzeige erstattet ist. Auf Antrag Betheiligter kann die höhere Verwaltungs- 
behörde die Untersuchung einer anderen Polizeibehörde übertragen. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 86
	        
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