Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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sondert  festzustellen  und  zu  verrechnen,  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu
verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die
Aufbewahrung  von  Werthpapieren.

S.  108.

Die  Bestände  der  Verufsgenossenschaften  missen  in  der  durch  §##.  1806
bis  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken
angelegt  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  I  beleiht.

E.  109.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  genehmigen,  daß  die  Bestände  der
Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an  Gemeinden  und  weitere  Kommnnalverbände
  angelegt  werden;  sie  kann  ferner  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des
Genossenschaftsvermögens  einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  bis  zu
einem  näher  zu  bestimmenden  Betrag  erworben  werden  dürfen.  Erstreckt  sich  der
Bezirk  der  Genossenschaft  auf  Gebiete  oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,
so  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  oder,
sofern  ein  Einverständniß  nicht  erzielt  wird,  der  Zustimmung  des  Bundesraths.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
verfügbare  baare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  H.  108  bezeichneten  Weise
vorübergehend  angelegt  werden.

§.  110.

Die  Berufsgenossenschaften  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  §##.#  108,
109  zulässigen  Weise,  insbesondere  in  Grundstücken  anlegen.  Will  eine  Genossenschaft
  mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so
bedarf  sie  dazu  außerdem,  sofern  sie  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
unterstellt  ist,  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde,  im  Uebrigen  der
Genehmigung  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist  jedoch  nur  in  Werthpapieren,
  oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung  von  Vermögensverlusten
  für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen  zulässig,  welche
ausschließlich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zu  gute
kommen.  Mehr  als  die  Haälfte  ihres  Vermögens  darf  jedoch  eine  Berufsgenossenschaft
  in  der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.