Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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".  122.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  und  Rechnungsbeamten
  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und  den  nach  Maßgabe  des  F.  139b  der  Gewerbeordnung
bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.

E.  123.

Hat  der  technische  Aufsichtsbeamte  der  Genossenschaft  bei  seiner  Ueberwachungsthätigkeit
  von  Anordnungen,  welche  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  zur
Verhütung  von  Unfällen  getroffen  hat,  Kenntniß  erhalten,  so  darf  er  abweichende
Bestimmungen  nicht  treffen.  Erscheinen  ihm  solche  geboten,  oder  glaubt  er,  daß
eine  Anordnung  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  einer  von  der  Genossenschaft
erlassenen  Unfallverhütungsvorschrift  widerspricht,  so  hat  er  an  den  Genossenschaftsvorstand
  zu  berichten,  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten
  anrufen  kann.

Hält  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  Anordnungen  des  technischen  Aufsichtsbeamten
  der  Genossenschaft  für  zweckwidrig  oder  den  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften
  widersprechend,  so  hat  er  dem  Vorstande  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft
  davon  Mittheilung  zu  machen.  Hält  der  Genossenschaftsvorstand
den  Einspruch  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  nicht  für  gerechtfertigt,  so  kann  er
die  vorgesetzte  Behörde  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  anrufen.

Von  sämmtlichen  nach  Abs.  1  und  2  geführten  Verhandlungen  hat  der
Genossenschaftsvorstand  dem  Reichs-Versicherungsamte  Kenntniß  zu  geben.

..  124.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  diesen  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb
zweier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei
Gemeindeabgaben.