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". 122.
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungsbeamten
sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden,
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte
Bericht zu erstatten und den nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbeordnung
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.
E. 123.
Hat der technische Aufsichtsbeamte der Genossenschaft bei seiner Ueberwachungsthätigkeit
von Anordnungen, welche der staatliche Aufsichtsbeamte zur
Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntniß erhalten, so darf er abweichende
Bestimmungen nicht treffen. Erscheinen ihm solche geboten, oder glaubt er, daß
eine Anordnung des staatlichen Aufsichtsbeamten einer von der Genossenschaft
erlassenen Unfallverhütungsvorschrift widerspricht, so hat er an den Genossenschaftsvorstand
zu berichten, welcher die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichtsbeamten
anrufen kann.
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des technischen Aufsichtsbeamten
der Genossenschaft für zweckwidrig oder den erlassenen Unfallverhütungsvorschriften
widersprechend, so hat er dem Vorstande der zuständigen Berufsgenossenschaft
davon Mittheilung zu machen. Hält der Genossenschaftsvorstand
den Einspruch des staatlichen Aufsichtsbeamten nicht für gerechtfertigt, so kann er
die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichtsbeamten anrufen.
Von sämmtlichen nach Abs. 1 und 2 geführten Verhandlungen hat der
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamte Kenntniß zu geben.
.. 124.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft.
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebsunternehmer
auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu einhundert
Mark verhängen.
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt
statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei
Gemeindeabgaben.