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zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor-
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, ofern
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Be-
träge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet.
S. 85.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus-
fertigung zuzustellen.
Rekurs.
S 6.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 75
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 96 Abs. 2 und des §. 101
Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts-
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen.
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung.
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den
im §. 75 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der
im 8. 75 Abs. 1 LZiffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den Rekurs-
anträgen Folge gegeben wird.
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts-
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be-
stimmung des §. 82 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
g. 87.
Ist der Rekurs unzulässig (I. 86 Abs. 1) oder verspätet (§. 86 Abf. 3),
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mitwirkenden
Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. Anderen-
falls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs-
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder