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staats belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Zentralbehörde dieses
Bundesstaats, sofern derselbe von der Befugniß des F. 141 Gebrauch gemacht hat.
§. 144.
Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (G. 64)
und die Zutheilung der zu derselben gehörenden Betriebe zu anderen Berufs—
genossenschaften erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde, wenn die aufzulösende
Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen (F. 141) gebildet
ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufs-
genossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz
im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist.
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der auf-
gelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über.
S. 145.
Soweit vor der auf Grund des §. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) erfolgten Errichtung der Berufsgenossenschaften durch
den Bundesrath ein Bundesstaat sein Gebiet oder Theile desselben der Berufs-
genossenschaft eines anderen Bundesstaats, welcher von der im I. 141 eingeräumten
Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung angeschlossen hat, gelten
für die Berufsgenossenschaft die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundes-
staats, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende
Bundesstaat von der Befugniß des F. 141 Gebrauch gemacht hat, die Be-
stimmungen desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossen-
schaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch
Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufs-
genossenschaft durch den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst (I. 64),
so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im
letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der
Bundesrath.
IX. Schluß= und Strafbestimmungen.
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.
S. 146.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in
S. 17 bis 20 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch
auf Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls
erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Ge-
nommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat