Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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amt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß 
eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Be- 
trag ganz oder theilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so kann die Rück- 
erstatiung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch 
verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Betrag 
gezahlt worden ist. 
S. 29. 
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 6 Ziffer 4 Abs. 1 fallen- 
den Unternehmern in diesem Gesetz auferlegten Leistungen haftet im Falle der 
Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres 
nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. 
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Versicherungsanstalten und den Bau- 
herren oder Zwischenunternehmern über die Haftung entstehen, entscheidet mit 
Ausschluß des Rechtswegs das Reichs-Versicherungsamt. 
S. 30. 
Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien 
und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und 
Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht ge- 
fordert werden. 
S. 31. 
Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, 
welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus- 
führen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu 
Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der im 
Jahresdurchschnitte verwendeten Arbeitstage in einem Mauschbetrage festgesetzt 
werden. Solche Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen 
die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Festsetzungen getroffen 
sind, finden die Bestimmungen der IF. 24 und 27 keine Anwendung. 
Versicherung auf Kosten von Gemeinden (G. 23 lit. b). 
g. 32. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, 
welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im FJ. 23 lit. b bezeichneten 
Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren 
Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach 
dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer 
gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen 
Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von 
dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahr ab. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 109
	        
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