Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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und  damit  wegen  der  dermahlen  vorwaltenden  Verschiedenheit  der
gesetzlichen  Vorschriften  uͤber  Militaͤr-Pflichtigkeit  hierunter  nicht  ein
ungleichartiges,  für  einzelne  Bundesstaaten  nachtheiliges  Verhältniß  entstehen
  möge:  so  wird  bey  der  Bundesversammlung  die  Einführung  moͤglichst
  gleichförmiger  Grundsätze  über  diesen  Gegenstand  in  Berathung
genommen  werden.

3)  Die  Freyheit  von  aller  Nachsteuer  (jus  detractus,  gabella  emigrationis),
  in  so  fern  das  Vermögen  in  einen  anderen  deutschen
Bundesstaat  übergeht,  und  mit  diesem  nicht  besondere  Verhältniffe  durch
Freyzügigkeits-Verträge  bestehen.

4)  Die  Bundesversammlung  wird  sich  bey  ihrer  ersten  Zusammenkmit  mit
Abfassung  gleichförmiger  Verfügungen  über  die  Preßfreyheit  und  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den
Nachdruck  beschaftigen.

Art.  19.

Die  Bundesglieder  behalten  sich  vor,  bey  der  ersten  Zusammenkunft  der
Bundesversammlung  in  Frankfurt,  wegen  des  Handels  und  Verkehres  zwischen
den  verschiedenen  Bundesstaaten,  sowie  wegen  der  Schifffahrt,  nach  Anleitung
der  auf  dem  Kongresse  zu  Wien  angenommenen  Grundsätze,  in  Berathung  zu

treten.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrages  ist  erfolgt  für  Weimar  den  21.  July  1815.