Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Bekanntmachung,
betreffend  Ubergangsbestimmungen  zu  den  §§  0  und  1
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  hilfsdienst.  10
Vom  21.  Dezember  1916.  6“
(Auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdieus  *ê-“
zember  1916  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewen  *t“.  2.  De-S
  1.  Solange  die  im  5  9  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausschüsse  o
in  Tätigkeit  treten  können,  werden  deren  Obliegenheiten  mit  gleicher  Wutunch  nat
vorläufige  Ausschüsse  wahrgenommen,  die  von  den  stellvertretenden  Eenerl  #an  h
mandos  nach  Bedarf  eingerichtet  werden;  die  Beachtung  des  §  10  Abs.  2  des  l#  *
ist  nicht  erforderlich.  s  Gesetzes
§*l  2.  Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  im  §9  Abs.  2  des  cue
setzes  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche  Ausschüsse  (Kriegsausschüsse  er
bestehen,  können  mit  Zustimmung  der  stellvertretenden  Generalkommandee  F.
Bayern  des  Kriegsministeriums,  auch  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Ausschuft
5  Die  Anceisung  für  das  Versahren  beid  Uusschüsse
.  Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  vorläufigen  Ausschüssen  gler
das  Kriegsamt.  „  figen  Ausschüffen  euleft
§  4.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  K
1.  Februar  1917  außer  Kraft.  9  iun  Kraft  und  am

 

Bekanntmachung,
betrefsend  Bestimmungen  zur  Kusführung  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.  #
Vom  21.  Dezember  1916.

(Auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember

  1916  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses.)

§*ls  1.  Das  Kriegsamt  errichtet  die  nach  §  6  des  Gesetzes  beim  Kriegsamt  einzurichtende
  Zentralstelle  sowie  die  nach  §  4  Abs.  2,#5  7  Abs.  2,  5  9  Abs.  2  des  Gesetzes
zu  bildenden  Ausschüsse  und  bestimmt  Bezirk  und  Sitz  dieser  Ausschüsse.  In  Bayem,
Sachsen  und  Württemberg  bildet  das  Kriegsministerium  im  Einvernehmen  mit  dem
Kriegsamt  die  Ausschüsse  und  bestimmt  ihren  Bezirk  und  Sitz.

§  2.  Für  die  Offiziere  und  die  Beamten  in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen
  ist  mindestens  je  ein  Stellvertreter,  für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Arbeitnehmer  in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  sind  nach  Bedarf  Stellvertreter
  zu  bestellen.  Für  die  Bestellung  der  Stellvertreter  gelten  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  die  Bestellung  der  ordentlichen  Mitglieder.

3.  Zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in  der  Zentralstelle

und  den  Ausschüssen  sowie  zu  Stellvertretern  für  sie  dürfen  nur  volljährige  männliche
  Deutsche  bestellt  werden.
Nicht  bestellt  werden  darf,  !„

1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter  verloren  hat  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
  daß  den  Verlust  dieser  Fähigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt
wird,  falls  gegen  ihn  das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,  *-!i

2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen
  beschränkt  ist.  ,»

§4.Wergemäß§szumVertreterderArbeitgeberoderder»  Arbeitnehmer
oder  zum  Stellvertreter  eines  solchen  Vertreters  bestellt  ist,  kann  die  Übernahme  de-Amtes
  nur  ablehnen,  wenn  er

 

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