Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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3.  solange  der  Berechtigte,  ohne  auf  einem  deutschen  Schiffe  angemustert
zu  sein,  im  Auslande  sich  aufhält  und  es  unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft
  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  über  die  Mittheilung  des
Aufenthaltsorts  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,  daß
der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  Seemannsamte
persönlich  vorzustellen  hat.  Kürzere  als  einjährige  Fristen  dürfen  durch
diese  Vorschriften  nicht  angeordnet  werden.  Die  Vorschriften  bedürfen
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungspflicht
  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so  lebt  insoweit
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.

K.  90.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen
Antrag  durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfinden.  Der  Verletzte  muß
vor  Annahme  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung
auch  in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Zustand
sich  erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Kapitalabfindung
  festgesetzt  wird,  ist  die  Berufung  (I.  80)  zulässig.  Das  Rechtsmittel
hat  in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verkündung  der  Entscheidung
kann  der  Antrag  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
ist  endgültig.  Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung  des  Bescheids
  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen
solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall
bei  dem  Betriebe  verletzten  Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,
außer  Kraft  gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  ist  die  Berufsgenossenschaft  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel  aus
dem  Reservefonds  zu  entnehmen.  Oieser  ist  dann  nach  näherer  Anordnung  des
Reichs-Versicherungsamts  G.  36  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.