Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Besondere  Beilage  zu  M  38  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,
betreffend

Ergänzung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe.
Vom  18.  August  1900.

 

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  erläßt  die  Normal-Aichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.
Vorschriften  über  die  Aichung  von  Kluppmaßen.

S.  1.
Zulässige  Maße.

Zur  Aichung  werden  Kluppmaße  zur  Ermittelung  der  Dicken  von  Hölzern
zugelassen,  welche  aus  einem  Maßstab  und  zwei  senkrecht  zu  demselben  gerichteten
Kluppstäben  (Schenkeln,  Schnäbeln)  bestehen,  von  denen  der  eine  fest  mit  dem
einen  Ende  des  Maßstabs  verbunden  ist,  der  andere  durch  eine  Führung  gleitend
verschoben  werden  kann.

Die  Länge  des  Maßstabs  darf  nur  ein  Vielfaches  von  10  Centimeter,
doch  nicht  über  2  Meter  betragen;  der  Stab  darf  in  ganze  oder  halbe  Centimeter
  getheilt  sein.  Nebentheilungen  mit  Ausnahme  von  Nonien  sind  nicht  zulässig.
  Die  Aufbringung  von  Tabellen,  wie  Kubirungstabellen,  ist  gestattet.
Etwaige  Anziehschrauben  und  ähnliche  Vorrichtungen,  welche  zum  Feststellen  des
beweglichen  Kluppstabs  dienen,  sind  so  anzubringen,  daß  eine  Beschädigung  der
Theilung  des  Maßstabs  ausgeschlossen  ist.

G.  2.
Material,  Gestalt  und  Einrichtung.

Die  Kluppmaße  sollen  aus  Holz  oder  Metall  hergestellt  sein.  Hölzerne
Maße  können  auch  mit  Metallbeschlag  an  den  Seitenflächen  des  Maßstabs  und