Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

IV 
Artikel 2. 
Zusatz zu 8. 5 Nr. 5 Abs. 2 der Aichordnung. 
Reicht eine engere Theilung mit ihrer ersten oder letzten Marke nicht bis 
an das Ende der Maßlänge, so erhält sie einen weiteren Stempel an derjenigen 
Eintheilungsmarke, bei welcher die Unterbrechung der Haupttheilung durch diese 
engere Theilung anfängt oder aufhört. 
Artikel 3. 
Zusatz zu dem §. 76 der Nichordnung. 
Bei Gasmessern soll der zum Einlasse des Gases dienende Rohrstutzen durch 
das Wort „Einlaß“ oder „Eingang“ deutlich bezeichnet werden. Diese Be- 
zeichnung ist auf oder dicht neben dem Rohrstutzen in erhabener Schrift an- 
zubringen. Nur bei Gasmessern, welche fertig lackirt zur Aichung vorgelegt 
werden, darf die Bezeichnung mittelst einer haltbaren Farbe auf die Lackirung 
aufgetragen werden. Eine Sicherung der Bezeichnung durch Stempelung findet 
nicht statt. 
Berlin, den 18. August 1900. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Hauß. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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