Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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In  gleicher  Weise  können  im  Bedarfsfalle  die  Stelleneinkommen  anderer  Pfarrstellen
  erneut  ermittelt  und  festgesetzt  werden;  auf  die  Versicherungspflicht  und  die
Versicherungsklasse  aber  bleiben  solche  Festsetzungen  ohne  Einfluß.

9620.

Soweit  die  bisher  nach  den  §§  3),  4  des  Kirchengesetzes,  betreffend  das  Diensteinkommen
  der  Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Wiesbaden,  vom  2.  Juli  1898
(Kirchl.  Amtsbl.  S.  37)  bereits  bewilligten  Zuschüsse  zum  Grundgehalte  zusammen
mit  den  sonstigen  bisherigen  Bezügen  des  Geistlichen  die  aus  dem  gegenwärtigen
Kirchengesetz  und  den  Satzungen  sich  ergebenden  Gehaltssätze  übersteigen,  bleiben  sie
bestehen.  Im  übrigen  bedarf  es  zur  Fortgewährung  dieser  Zuschüsse  besonderer  Beschlußfassung.


6#21.

Ein  Vorbehalt  oder  eine  Übernahme  des  Nießbrauchs  am  Stellenvermögen,
welche  auf  Grund  des  §  14  des  Kirchengesetzes,  betreffend  das  Diensteinkommen  der
Geistlichen  des  Konsistorialbezirkes  Wiesbaden,  vom  2.  Juli  1898  (Kirchl.  Amtsbl.
S.  37)  erfolgt  ist,  bleibt  unberührt.

Im  Falle  einer  Sterbe-  und  Gnadenzeit,  welche  vor  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Kirchengesetzes  begonnen  hat,  bestimmt  sich  die  Höhe  der  den  Hinterbliebenen
zustehenden  Bezüge  auch  ferner  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  insbesondere  nach
§+  24  des  oben  genannten  Kirchengesetzes.

822.

Die  auf  Grund  des  Kirchengesetzes  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Geistlichen
  des  Konsistorialbezirkes  Wiesbaden,  vom  2.  Juli  1898  (Kirchl.  Amtsbl.  S.  37)
errichtete  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche  bleibt  mit  den  sich  aus  den
anliegenden  Satzungen  ergebenden  Maßgaben  bestehen.  Im  übrigen  wird  das  genannte
Kirchengesetz  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  vorstehenden  §§  17,  20,  21  aufgehoben;
insoweit  in  anderen  Kirchengesetzen  darauf  Bezug  genommen  ist,  tritt  das  vorliegende
Kirchengesetz  an  seine  Stelle.

623.

Die  Bestimmung  im  §  18  Nr.  7  des  nassauischen  Edikts  vom  8.  April  1818,
betreffend  die  Festsetzung  der  äußeren  Verhältnisse  der  evangelisch  christlichen  Kirche,
sowie  das  Kirchengesetz,  betreffend  die  Anderung  der  Bestimmung  im  §  18  Nr.  7  des
Edikts  vom  8.  April  1818  bezüglich  der  Feststellung  der  äußeren  Verhältnisse  der
evangelischen  Kirche  im  vormaligen  Herzogtume  Nassau,  vom  30.  November  1887
(Kirchl.  Amtsbl.  S.  61)  werden  aufgehoben.