Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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kanzler  innerhalb  zwei  Monaten  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  letzten  Erkenntnisses
  das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  dieser  Druckschrift  bis  auf  zwei  Jahre
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aussprechen.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung
bisher  erlassenen  Verbote  ausländischer  periodischer  Druckschriften  treten  außer
Wirksamkeit.

§.  15.

In  Zeiten  der  Kriegsgefahr  oder  des  Krieges  können  Veröffentlichungen
über  Truppenbewegungen  oder  Vertheidigungsmittel  durch  den  Reichskanzler
mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  verboten  werden.

§.  16.

Oeffentliche  Aufforderungen  mittelst  der  Presse  zur  Aufbringung  der  wegen
einer  strafbaren  Handlung  erkannten  Geldstrafen  und  Kosten,  sowie  öffentliche
Bescheinigungen  mittelst  der  Presse  über  den  Empfang  der  zu  solchen  Zwecken
gezahlten  Beiträge  sind  verboten.

Das  zufolge  solcher  Aufforderungen  Empfangene  oder  der  Werth  desselben
ist  der  Arminkasse  des  Orts  der  Sammlung  für  verfallen  zu  erklären.

§.  17.

Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke  eines  Strafprozesses
dürfen  durch  die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht  werden,  als  bis  dieselben  in  öffentlicher
  Verhandlung  kund  gegeben  worden  sind  oder  das  Verfahren  sein  Ende  erreicht
  hat.

§.  18. 

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß

  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:

1)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§.  14,  15,  16  und  17  enthaltenen
  Verbote;

2)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  6,  7  und  8,  welche
durch  falsche  Angaben  mit  Kenntniß  der  Unrichtigkeit  begangen  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  den  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift  auch  dann,
wenn  er  wissentlich  geschehen  läßt,  daß  auf  derselben  eine  Person  fälschlich  als
Redakteur  benannt  wird.

§.  19.
bestr  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  werden
estraft:
1)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  6,  7  und  8,  welche  nicht  durch  §.  18
Ziffer  2  getroffen  sind;  
2)  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  9;
3)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  10  und  11.