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kanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses
das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre
durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung
bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer
Wirksamkeit.
§. 15.
In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen
über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler
mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.
§. 16.
Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der wegen
einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche
Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken
gezahlten Beiträge sind verboten.
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben
ist der Arminkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§. 17.
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses
dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher
Verhandlung kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht
hat.
§. 18.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 14, 15, 16 und 17 enthaltenen
Verbote;
2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8, welche
durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden.
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann,
wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als
Redakteur benannt wird.
§. 19.
bestr Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft werden
estraft:
1) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 6, 7 und 8, welche nicht durch §. 18
Ziffer 2 getroffen sind;
2) Zuwiderhandlungen gegen den §. 9;
3) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 10 und 11.