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Schutzgebietsgesetz.
S. 1.
Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen
des Reichs aus.
S. 2.
Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften
der 99. 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Aus-
übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsular-
gerichts das in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zusammengesetzte
Gericht des Schutzgebiets tritt.
G. 3.
In den Schutzgebieten gelten die im §. 19 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze und preußischen Gesetze.
Die Vorschriften der S§. 20 bis 22, des §. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der §9. 26,
29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
g. 4.
Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichtsbarkeit und
den im F. 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Ver-
ordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
C. 5.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
S. 6.
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre,
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden;
2. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe ein-
tritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vor-