Full text : Staats-Lexikon.

Großbritannien  (Parlament,  Geschäftsordnung).

beschließenden.  In  der  erstern  präsidiert
nicht  der  ehtt  sondern  der  Vorsitzende
des  Finanzausschusses  (Chairman  of  the
Committee  of  ways  and  means).  Die
Verhandlungen  des  Parlaments  sind  nicht
öffentlich,  doch  werden  seit  einigen  Jahrzehnten
  Reporter  von  Zeitungen  und  Zuhörer
  gegen  Karten  eingelassen.  Es  hat
aber  jedes  Mitglied  des  Hauses  das  Recht,
»to  observe  strangers=  (Fremde  zu  bemerken),
  worauf  der  Sprecher  die  Galerien
  sofort  räumen  lassen  muß.  Das
Unterhaus  ist  übrigens  beschlußfähig,  sobald
  nur  40  Mitglieder  anwesend  sind.
sieen  Mitglied  kann  im  Haus  einen  Vorchlag
  (bill)  machen.  Die  Bills  werden
eingeteilt  in  public  bill  (öffentliche  Bill),
allgemeine  Angelegenheiten  betreffend,  und
private  bill  (Privatbill),  Anordnung,
welche  für  einen  bestimmten  Fall  getroffen
wird.  Jede  Bill  muß,  ehe  die  eigentliche
Debatte  beginnt,  einer  zweimaligen  Lesung
  und  Abstimmung  unterzogen  wer-Die
  königliche  Genehmigung  wird
nach  altem  Brauch  in  französischer  Sprache
erteilt,  und  zwar  lautet  die  Formel  bei
öffentlichen  Bills:  Le  roi  (Ia  reine)  le
veut  (der  König  Liie  Königin]  will  es),
bei  einer  Privatbill:  Soit  fait,  comme  il
estdésiré  (esgeschehe  gewünschtermaßen).
ndelt  es  sich  um  eine  Bewilligung  von
echten  öffentlicher  oder  privatrechtlicher
Natur,  so  lautet  die  Formel:  Soit  droit
fait,  Comme  il  est  désiré  (es  werde  Recht
gewhnschtermaßen).  Bei  einer  Geldbewilligung
  ist  die  Formel  üblich:  Le  roi
remercieses  loyaux  sujets,  accepte  leur
bénévolance  et  aussi  le  veut  (der  König
dankt  seinen  getreuen  Unterthanen,  nimmt
ihr  Wohlwollen  entgegen  und  will  es  also).
Eine  Verwerfung  der  Bill  erfolgt  durch
die  Wendung:  Le  roi  s'avisera  (der  König
  wird  die  Sache  erwägen),  ein  Fall,  der
übrigens  seit  1707  nicht  wieder  vorgekommen
  ist.  —  Beim  Citieren  der  Gesetze  bedient
  man  sich  einer  Abkürzung;  z.  B.:
25.  Geo.  IV.  c.  95-  heißt:  das  95.  der  in
dem  fünften  Regierungsjahr  Georgs  IV.
erlassenen  Gesetze.  —  Die  Mitglieder  des
Parlaments  erhalten  keine  Diäten.  Dagegen
  bezieht  *er  Srecher  des  Unterhauses
einen  Gehalt  von  Pfd.  Sterl.

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Von  großer  Wichtigkeit  ist  eine  Neuerungin

  der  Geschäftsordnung  des  Hauses
der

emeinen,  welche  vom  29.  Febr.  1880
datiert,  und  zu  der  ein  systematischer  Mißbrauch
  der  unbegrenzten  Freiheit  der  Debatte
  Veranlassung  gegeben  hatte,  ausgehend
  von  der  kleinen  Minoritätspartei
der  irischen  Home-rulers,  welche  für  Irland
  ein  selbständiges  Parlament  und
eine  besondere  Nepierung  fordern.  Diese
hatten  den  Gang  der  Verhandlungen  im
Unterhaus  durch  endlose  Reden,  Amendements
  und  Anträge  auf  namentliche  Abstimmung
  (division)  in  unverantwortlicher
  Weise  gestört  und  aufgehalten.
Gleichwohl  konnte  man  sich  nicht  dazu  entschließen,
  den  in  den  Parlamenten  des
Kontinents  zlicen  Antrag  auf  Schluß
der  Debatte  künftighin  zusulassen  weil
man  darin  eine  Verkürzung  der  parlamentarischen
  Redefreiheit  für  die  Minorität  erblickte.
  Man  einigte  sich  jedochschließlich  in
der  Annahme  einer  Resolution  folgenden

halts:  .  Hat  der  Sprecher  oder  der  Bortzende
  in  dem  Ausschuß  des  g#nzen  Haues
  ein  Mihlieh  bei  seinem  Namen  aufgerufen,
  weil  es  die  Autorität  des  Vorsitzes
mißachtet  oder  die  Regeln  des  Hauses
mißbraucht,  um  fortgesetzt  oder  absichtlich
der  Geschäftserledigung  des  Hauses  auf
diese  oder  auf  andre  Weise  Hinderniffe  in
den  Weg  zu  legen,  so  soll,  Kus  die  übertretung
  im  Haus  der  Gemeinen  geschah,
der  Sprecher  auf  Antrag  eines  Mitglieds
sofort,  und  ohne  daß  ein  Amendement,
eine  Vertagung  oder  eine  Debatte  zulässig
ist,  die  Frage  stellen,  ob  das  betreffende
Mitglied  während  der  weitern  Dauer  der
Sitzung  an  diesem  Tag  von  der  Teilnahme
  an  den  Geschäften  des  Hauses
ausgeschlossen  sein  soll.  Ist  dagegen  eine
sche  Ubertretung  im  Ausschuß  des  Haues
  vorgekommen,  so  soll  der  Vorsitzende
des  letztern  auf  Antrag  eines  Mitglieds
in  analoger  Weise  jene  Frage  stellen.
Wird  der  Antrag  im  Ausschuß  angenommen,
  so  ist  die  Verhandlung  in  dem  Ausschuß
  alsbald  auszusetzen  und  Bericht
über  das  Vorgefallene  an  das  Haus  zu
erstatten.  Hir  stellt  dann  der  Sprecher,
leich  als  ob  die  übertretung  im  Plenum
Rattgefunden  hätte,  dieselbe  Frage  ohne