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b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
e) die Aufnahme von Anleihen;
7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im F. 81 a
Ziffer 4 und §. 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus
der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (G. 131a))
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie übet Errichtung
und Abänderung von Nebenstatuten;
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
G. 93a.
Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung und stimm-
berechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen Innungsmitglieder
mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind.
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu
Mitgliedern des im §. 83 Abs. 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur solche
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind
(9. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Räückstande geblieben sind, weder
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind.
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Theil-
nahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.
K. 94.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier
Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde end-
gültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen
das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für
ungültig zu erklären.
S. 94a.
Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und Gesellen-
ausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im F. 81 a Ziffer 4 bezeichneten
Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und eine Ent-
schädigung für Zeitversäumniß gewährt werden.
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