Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Allgemeinen  Deutschen
Creditanstalt  zu  Leipzig;
vom  28sten  December  1858.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  dem  Ministerium  des  Innern  im  Einver—

ständnisse  mit  dem  Justizministerium  nachstehender  Nachtrag  zu  den  unterm  2ten  Mai  1856
confirmirten  Statuten  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  in  Leipzig  auf  Ansuchen  des
Verwaltungsraths  derselben  bestätigt  und  darüber  gegenwärtiges

Deeret
ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  8sten  December  1858.
Ministerium  des  Innern.
Freiherr  von  Beust.

 

Demnth.

Nachtrag
zu  den  Statuten  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt,
beschlossen  in  den  Generalversammlungen  vom  1  6ten  Mai  1857  und  25sten  Juni  1858.

I.
Dem  Alinea  a  der  §  13  ist  Folgendes  hinzuzufügen:
„Von  den  Actien  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  darf  von  ihr  zu  keiner  Zeit
mehr,  als  der  zwanzigste  Theil  der  ausgegebenen  Gesammtzahl  beliehen  werden.“
(Beschlossen  am  25sten  Juni  1858.)

II.
Die  Worte:
„oder  zu  beleihen“
in  §  14  sub  d  der  Statuten  kommen  in  Wegfall.
(Beschlossen  am  25sten  Juni  1858.)