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bundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse
für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im Uebrigen wird
in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte
juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staat-
lichen Genehmigung bedarf.
Titel IX.
Statutarische Bestimmungen.
. 142.“")
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal=
verbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände
mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter
Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder
des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu ver-
öffentlichen.
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes
in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen.
Ditel X.
Strafbestimmungen.
S. 143.
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in den
Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch richterliche, noch
administrative Entscheidung entzogen werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet
sind, bleiben solange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bleiben.
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur Heraus-
gabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Reichsgebiets
im Verwaltungsweg entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben.
S. 144.
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Ge-
werbebetriebs (G. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre
*) Die 8§. 141 bis 1411 sind aufgehoben, §. 87 Gesetz vom 15. Juni 1883, Reichs. Gesetzbl. S. 73.