Object: Das Völkerrecht.

8 15. Die Konsuln. 141 
unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben 
werden.“ 
In Anam und Tonking hat Frankreich 1884 die kon- 
sularische Gerichtsbarkeit, ohne Widerspruch zu begegnen, auf- 
gehoben. Die Beseitigung der Kapitulationen in Japan, das da- 
durch erst die volle Selbständigkeit seiner Staatsgewalt und die 
Gleichberechtigung mit den übrigen Mitgliedern der Völkerrechts- 
gemeinschaft sich errungen hat, wurde bereits oben in 8112 
erwähnt. 
d) Die Verträge mit den polynesischen Inselgruppen haben heute 
keine Bedeutung mehr, da sie unter die europäischen Mächte 
und die Vereinigten Staaten Amerikas aufgeteilt worden sind. 
Das gilt sowohl von der Gruppe der Samoainseln, mit 
welcher das Deutsche Reich am 24. Januar 1879 (R.G.Bl. 1881 
S. 29) einen Freundschaftsvertrag geschlossen hatte, als auch von 
den Tongainseln, mit dem der Freundschafisvertrag des Deutschen 
Reiches vom 1. November 1876 (R.G. Bl. 1877 S. 517) datiert. 
Vergl. dazu das bereits erwähnte Deutsche Reichsgesetz vom 
15. Februar 1900 (R.G.Bl. S. 37), nach welchem mit Zustimmung 
des Bundesrates durch Kaiserliche Verordnung die beiden Verträge 
außer Kraft gesetzt werden können. Dies ist bezüglich des 
Tongagebietes durch Vdg. vom .26. Juni 1902 (R. G. Bl. S. 261) 
geschehen. Die deutsche Konsulargerichtsbarkeit auf dem an die 
Vereinigten Staaten übergegangenen Teil der Samoainseln ist bereits 
durch Verordnung vom 25. September 1900 (R.G.Bl. S. 849) auf- 
gehoben worden. 
2. Die Reehte der Jurisdiktionskonsuln im einzelnen. 
a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese 
Befugnis gewährt, die (ausschließliche) Polizeigewalt (Ver- 
ordnungs- und Strafgewalt) tiber die Staatsangehörigen und 
die Schutzgenossen ihres Absendestaates, daher auch das Recht, 
diese aus ihrem Bezirk auszuweisen. 
b) Sie haben die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Streitig- 
keiten, in welchen beide Teile (Angeklagter und Verletzter,
	        
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