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8. bei Lebensversicherungen über die Voraussetzungen und den Umfang
von Vorauszahlungen oder Darlehen auf Versicherungsscheine (Policen).
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können die im Abs. 1 bezeich-
neten Gegenstände statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der
Satzung geregelt werden.
Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ungunsten
des Versicherten sind nur aus besonderen Gründen sowie unter der Bedingung
statthaft, daß der Versicherungsnehmer vor dem Abschlusse des Vertrags auf diese
Abweichungen ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich hiernach schriftlich
damit einverstanden erklärt hat.
§. 10.
Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem Versicherungsnehmer
ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen eine
besonders auszufertigende Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Das Gleiche
gilt, soweit es sich um Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, auch von der
Satzung des Vereins.
Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsenverkehr oder nach
Börsenusance erfolgt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vorschriften des
Abs. 1 zulassen.
§. 11.
Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunternehmung hat die von ihr
angenommenen Tarife sowie die Grundsätze für die Berechnung der Prämien
und Prämienreserven vollständig darzustellen, namentlich auch den anzuwendenden
Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie anzugeben. Auch ist an-
zugeben, ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine
Methode angewandt werden soll, nach welcher anfänglich nicht die volle Prämien-
reserve zurückgestellt wird, wobei jedoch der Satz von zwölfeinhalb per Mille der
Versicherungssumme nicht überschritten werden darf. Die als Grundlage der Be-
rechnungen dienenden Wahrscheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit
und die Invaliditäts= und Krankheitsgefahr, sind beizufügen.
Für jede Versicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall — auf den
Todesfall, Kapitalversicherung — Rentenversicherung u. s. w.) sind die zur Be-
rechnung der Prämien und der Prämienreserven dienenden Formeln vorzulegen
und durch ein Zahlenbeispiel zu erläutern.
Sollen auch Versicherungen mit erhöhter Prämie übernommen werden, so
ist in dem Geschäftsplane ferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen
hierfür eine besondere Prämienreserve gebildet werden soll.
. 12.
Soweit Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen Versicherungen
nach Art der Lebensversicherung unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlich-