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§. 55.
Die Bücher einer Versicherungsunternehmung sind jährlich abzuschließen;
auf Grund der Bücher ist für das verflossene Geschäftsjahr ein Rechnungs-
abschluß und ein die Verhältnisse sowie die Entwickelung des Unternehmens dar-
stellender Jahresbericht anzufertigen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen oder durch
den Bundesrath Vorschriften über die Buchführung und Rechnungslegung der
Versicherungsunternehmungen getroffen sind, können nähere Vorschriften über die
Fristen sowie die Art und Form des Rechnungsabschlusses und des Jahres-
berichts von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.
Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit sind verpflichtet, innerhalb des auf das Berichtsjahr folgenden Geschäftsjahrs
jedem Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des Rechnungsabschlusses und
des Jahresberichts mitzutheilen. Im Uebrigen kann die Aufsichtsbehörde darüber
Bestimmung treffen, inwieweit und auf welche Weise alljährlich der Rechnungs-
abschluß und der Jahresbericht den Versicherten zugänglich zu machen oder zu
veröffentlichen sind.
Vor Erlassung von Vorschriften der in den Abs. 2, 3 bezeichneten Art
hat die aufsichtführende Reichsbehörde den Versicherungsbeirath zu hören.
2. Besondere Vorschriften über die Prämienreserve bei der
Lebensversicherung.
§. 56.
Die Prämienreserve für Lebensversicherungen ist hinsichtlich der in Kraft
stehenden Versicherungsverträge für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs, unter
Anwendung der nach §. 11 angenommenen Rechnungsgrundlagen, getrennt nach
den einzelnen Versicherungsarten zu berechnen und zu buchen.
Durch mindestens einen mit der Berechnung der Prämienreserve bei Lebens-,
Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen (§. 12) beauftragten Sach-
verständigen ist, unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit der Vertreter des
Unternehmens, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die eingestellte Prämien=
reserve gemäß Abs. 1 berechnet ist. Auf kleinere Vereine im Sinne des §. 53
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 57.
Der Vorstand des Unternehmens hat dafür Sorge zu tragen, daß un-
verzüglich die der Berechnung gemäß §. 56 entsprechenden Beträge dem Prämien-
reservefonds zugeführt und vorschriftsmäßig angelegt werden. Diese Zuführung
darf nur insoweit unterbleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Ver-
sicherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß.
Der Prämienreservefonds (Gelder, Werthpapiere, Urkunden u. s. w.) ist
gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitze des Unter-