Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Nr. 4, wenn die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses versagt ist, nur der 
Vereinsvorstand, wenn der Auflösungsbeschluß genehmigt ist, nur diejenigen 
Mitglieder des obersten Organs, welche gegen den Auflösungsbeschluß Wider- 
spruch zum Protokoll erklärt haben. Im Falle des §. 73 Abs. 1 Nr. 5 gilt als 
Betheiligter nur der Vereinsvorstand, gegen dessen Antrag die Anerkennung des 
Vereins als eines kleineren versagt worden ist. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatversicherung in 
der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung 
von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeiraths sowie eines richterlichen Beamten 
und eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs in einem deutschen 
Bundesstaate. 
Die richterlichen Beamten sowie die Mitglieder höchster Verwaltungs- 
gerichtshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf Vorschlag des Bundes- 
raths vom Kaiser ernannt. 
Bezüglich der Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths gilt die 
Vorschrift des §. 73 Abs. 2; bezüglich der Ausschließung und Ablehnung der zur 
Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen die Vorschrift des §.73 Abf. 3. 
§. 75. 
Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent- 
scheidung bei dem Aufsichtsamte für Privatversicherung schriftlich einzulegen und 
zu begründen. Der Rekurs gegen die nach §. 67 Abs. 2 oder nach §. 69 Abs. 1 
Satz 2 von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen sowie gegen die Ent- 
scheidung auf Stellung des Konkursantrags hat keine aufschiebende Wirkung. 
Von der Aufhebung der Entscheidung auf Stellung des Konkursantrags hat das 
Aufsichtsamt für Privatversicherung dem Konkursgerichte Mittheilung zu machen. 
Das Konkursgericht hat das Verfahren einzustellen. 
An der Entscheidung über den Rekurs dürfen außer dem Vorsitzenden des 
Amtes Personen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht 
Theil nehmen. 
Der Vorsitzende des Amtes ernennt einen ersten und einen zweiten Bericht- 
erstatter; ein Berichterstatter muß aus den richterlichen Beamten oder aus den 
Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichtshöfe ernannt werden. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung der Betheiligten auf Grund münd- 
licher und öffentlicher Verhandlung. Die Oeffentlichkeit kann aus den Gründen 
des §. 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. 
§. 76. 
Gegen eine nach §. 65 Abs. 2, §. 67 Abs. 2 oder §. 98 von dem Auf- 
sichtsamte für Privatversicherung erlassene Strafandrohung steht den Betheiligten 
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zuf über 
die Beschwerde entscheidet das Amt in der im §. 73 bestimmten Besetzung.
	        
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