Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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(Nr.  1397.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung
für  Branntwein  in  Baden.  Vom  9.  November  1880.

Im  Großherzogthum  Baden  ist  vom  1.  September  d.  J.  ab  an  Stelle  der
bisherigen  Sätze  der  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (vergl.  Bekanntmachung
vom  20.  Mai  d.  J.,  Reichs=Gesetzbl.  S.  112)  der  Satz  von  14  Pf.,  und  an
Stelle  der  ebendort  bezeichneten  Steuerrückvergütung  für  Branntwein  eine  solche
von  9  Pf.  für  jedes  Liter  absoluten  Alkohol  oder  je  100  Literprozente  getreten.

Berlin,  den  9.  November  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.