Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 180 — 
5. der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder 
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des 
Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten 
Wohnorte zu gewähren sind. 
Dieser Artikel hat rückwirkende Kraft und findet auch auf solche Beamte 
der Schutzgebiete Anwendung, welche bereits pensionirt sind. 
Artikel II. 
Die Bestimmungen in den Artikeln I, IV und VI des Gesetzes wegen 
anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 455) treten für die Hinterbliebenen von Beamten der Schutz— 
gebiete entsprechend in Kraft. Im Uebrigen finden fortan für die Regelung der 
Hinterbliebenenbezüge von Beamten der Schutzgebiete die jeweilig für die Hinter- 
bliebenen von Reichsbeamten geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
Artikel III. 
Ein Beamter, welcher dauernd oder vorübergehend nicht mehr zum Tropen- 
dienste, wohl aber zum Dienste in der Heimath fähig ist, geht der im Dienste 
des Schutzgebiets erworbenen Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wartegeld und 
Hinterbliebenenversorgung verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im 
Reichs= oder Staatsdienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiete 
zuständige oder zuletzt zuständig gewesene pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder 
übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten ablehnt, ihn unter 
Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, Staats- 
oder Kommunaldienst, je nachdem er aus dem Reichs-, Staats= oder Kommunal- 
dienst in den Dienst des Schutzgebiets übernommen ist, wieder aufzunehmen. 
Artikel IV. 
Artikel 6 und 7 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes- 
beamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) 
werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
— 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.