Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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III.  Behandlung  der  Waaren  während  des  Transports.

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ist,  eine  andere  als  die  darin  angegebene  Bestimmung  erhält,  so  hat  der  Waaren=  mung  der  Waaven.
führer  den  Begleitschein  bei  dem  nächsten  zu  der  erforderlichen  Abfertigung
befugten  Amte,  unter  Stellung  des  entsprechenden  Antrags,  abzugeben  (V.  Z.
G.  §§.  46  und  50).
Soll  die  Erledigung  des  Begleilscheins  bei  diesem  Amte  stattfinden,  so  ist
weiter  nach  den  Bestimmungen  in  den  S#.  31  ff.  zu  verfahren.

5.  24.

Wird  die  Erledigung  des  Begleitscheins  bei  einem  anderen  als  dem  vorbezeichncten,
  zur  Erledigung  von  Vegleitscheinen  befugten  Amte  beantragt,  so  hat
der  Waarenführer  sowohl  durch  eine  Erklärung  auf  dem  Begleitscheine,  woraus
der  veränderte  Bestimmungsort  und  Empfänger  hervorgeht,  als  durch  eine  besondere
  Annahme-Erklärung,  in  die  Verpflichtungen  des  Begleltschein-Extrahenten
einzutreten  und  die  nöthige  Sicherheit  (S.  14)  zu  leisten.

Das  Amt,  bei  welchem  der  Antrag  gestellt  wird,  hat  sodann  das  neue
Empfangsamt  und  die  sich  ctwa  als  nöthig  ergebende  Aenderung  der  Giltigkeitsfrist
  in  dem  Begleitscheine  zu  bemerken,  auch  in  demselben  einen  Vermerk  über
die  Beschoffenheit  des  vorgesundenen  und,  im  Falle  einer  Erneuerung  des  Verschlusses,
  über  den  neu  angelegten  Verschluß  aufzunehmen.  Nach  Vollziehung
dieser  Vermerke  durch  Unterschrift  und  Beidrückung  des  Amtsstempels  ist  der
Begleitschein  dem  Waarenführer  zur  Fortsetzung  des  Transportes  zurückzugeben,
die  Annahme-Eiklärung  aber  dem  ursprünglichen  Ausfertigungsamte  zu  übersenden.

Oas  Begleitschein-Ausfertigungsamt  hat  seinerseits  nach  erfolgter  Erledigung
des  Begleitscheins  durch  das  neue  Empfangéamt  die  mit  einer  Erledigungs-Bescheinigung
  zu  versehende  Annahme-Erklärung  des  neuen  Begleitschein-Extrahenten
  dem  überweisenden  Amte  wieder  zuzustellen,  worauf  dieses  die  Aufhebung
der  bei  ihm  gestellten  Sicherheit  veranlaßt.