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III. Behandlung der Waaren während des Transports.
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ist, eine andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waaren= mung der Waaven.
führer den Begleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung
befugten Amte, unter Stellung des entsprechenden Antrags, abzugeben (V. Z.
G. §§. 46 und 50).
Soll die Erledigung des Begleilscheins bei diesem Amte stattfinden, so ist
weiter nach den Bestimmungen in den S#. 31 ff. zu verfahren.
5. 24.
Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichncten,
zur Erledigung von Vegleitscheinen befugten Amte beantragt, so hat
der Waarenführer sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitscheine, woraus
der veränderte Bestimmungsort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere
Annahme-Erklärung, in die Verpflichtungen des Begleltschein-Extrahenten
einzutreten und die nöthige Sicherheit (S. 14) zu leisten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue
Empfangsamt und die sich ctwa als nöthig ergebende Aenderung der Giltigkeitsfrist
in dem Begleitscheine zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über
die Beschoffenheit des vorgesundenen und, im Falle einer Erneuerung des Verschlusses,
über den neu angelegten Verschluß aufzunehmen. Nach Vollziehung
dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des Amtsstempels ist der
Begleitschein dem Waarenführer zur Fortsetzung des Transportes zurückzugeben,
die Annahme-Eiklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu übersenden.
Oas Begleitschein-Ausfertigungsamt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung
des Begleitscheins durch das neue Empfangéamt die mit einer Erledigungs-Bescheinigung
zu versehende Annahme-Erklärung des neuen Begleitschein-Extrahenten
dem überweisenden Amte wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung
der bei ihm gestellten Sicherheit veranlaßt.