Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

426  Viertes  Buch.  8.  163.

wo  Jemand  den  Schutz  und  die  Hilfe  des  Staates  zur  Geltend—
machung  eines  Privatrechtsverhältnisses  auf  dem  Grunde  einer
bestehenden  Rechtsnorm  anruft.  )  In  allen  übrigen  Gegen—
ständen,  sei  es,  daß  ein  Privatrecht  erst  erworben  werden  soll,
oder  daß  ein  Verhältniß  des  öffentlichen  Rechtes  in  Frage  steht,
sind  nicht  die  Gerichte,  sondern  die  Verwaltungsbehörden  zu—
ständig.  Ist  es  in  einem  einzelnen  Falle  zweifelhaft,  ob  die
Gerichts-  oder  die  Verwaltungsbchörden  zuständig  seien,  weil
entweder  sowohl  die  einen  als  die  andern  die  Zuständigkeit  für
sich  in  Anspruch  nehmen,  oder  beide  sie  in  Abrede  stellen  und
die  Sache  von  sich  weisen,  so  hat  z.  Z.  ein  aus  drei  Räthen  und
einem  Vorstande  des  obersten  Gerichtshofes  und  drei  höheren
Verwaltungsbeamten  gebildeter  Senat  nach  vorheriger  mündlicher
und  öffentlicher  Verhandlung  über  diese  Vorfrage  zu  entscheiden,
und  seine  Entscheidung  ist  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt
öffentlich  bekannt  zu  machen.?)

also  nur  eine  Regel,  deren  Tragweite  sie  unbestimmt  läßt,  und  gestattet  Ausnahmen;
  ähnlich  das  d.  Ger.  V.  G.  F.  13.

6)  Seuffert,  Commentar  II.  Aufl.  B.  I.  S.  154  ff.  Ueber  den
Begriff  und  die  Merkmale  einer  Justizsache  vergl.  noch  H.  A.  Zachariä,
d.  St.  und  B.  R.  III.  A.  B.  II.  S.  94  ff.  Seine  Definition  lautet:
„Eine  Rechts=  oder  Justizsache  ist  im  Allgemeinen  überall  anzunehmen,  wo
es  sich  um  das  (bestrittene)  Dasein  oder  den  Umfang  eines  Rechts  im  subjectiven
  Sinne,  um  die  nothwendigen  Voraussetzungen  seiner  Ausübung,  oder
um  die  Bestimmung  der  rechtlichen  Folgen  einer  Gesetzesverletzung  handelt.“
Hiernach  ist  es  z.  B.  gleichgiltig,  ob  das  bestrittene  Recht  ein  Privat=  oder
ein  öffentliches  Recht  sei;  über  Rechte  der  letzteren  Art  hat  aber  nach  unserem
positiven  Rechte  nicht  der  Civilrichter  zu  entscheiden.  Daß  es  für  solche
streitige  Rechte  zur  Zeit  überhaupt  keinen  Richter  gibt,  ist  eine  Lücke  der
Gesetzgebung,  deren  Ausfüllung  ein  dringendes  Bedürfniß  ist  (Verwaltungs-Gerichte).


7)  Gesetz  die  Competenzconflicte  betr.,  vom  28.  Mai  1850  (H.  B.  VI.
S.  231  ff.)  erläutert  von  Appellationsgerichts-Direktor  Rinecker  in  der  Gesetzgebung
  der  K.  B.  Th.  II.  B.  I.  Der  zur  Entscheidung  berufene  Senat
wird  für  je  drei  Jahre  bestellt;  der  oberste  Gerichtshof  wählt  die  drei  Räthe
aus  seiner  Mitte,  die  Verwaltungsbeamten  werden  vom  Könige  bestimmt;
vergl.  mein  Verw.-Recht  §.  58.  Künftig  gibt  Maß  das  d.  Ger.-Verf.-Ges.
§.  17.  Darnach  entscheidet  das  Gericht  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs.
Die  Landesgesetzgebung  kann  jedoch  bei  Streitigkeiten  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden  (oder  Verwaltungsgerichten)  die  Entscheidung