426 Viertes Buch. 8. 163.
wo Jemand den Schutz und die Hilfe des Staates zur Geltend—
machung eines Privatrechtsverhältnisses auf dem Grunde einer
bestehenden Rechtsnorm anruft. ) In allen übrigen Gegen—
ständen, sei es, daß ein Privatrecht erst erworben werden soll,
oder daß ein Verhältniß des öffentlichen Rechtes in Frage steht,
sind nicht die Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden zu—
ständig. Ist es in einem einzelnen Falle zweifelhaft, ob die
Gerichts- oder die Verwaltungsbchörden zuständig seien, weil
entweder sowohl die einen als die andern die Zuständigkeit für
sich in Anspruch nehmen, oder beide sie in Abrede stellen und
die Sache von sich weisen, so hat z. Z. ein aus drei Räthen und
einem Vorstande des obersten Gerichtshofes und drei höheren
Verwaltungsbeamten gebildeter Senat nach vorheriger mündlicher
und öffentlicher Verhandlung über diese Vorfrage zu entscheiden,
und seine Entscheidung ist durch das Gesetz- und Verordnungsblatt
öffentlich bekannt zu machen.?)
also nur eine Regel, deren Tragweite sie unbestimmt läßt, und gestattet Ausnahmen;
ähnlich das d. Ger. V. G. F. 13.
6) Seuffert, Commentar II. Aufl. B. I. S. 154 ff. Ueber den
Begriff und die Merkmale einer Justizsache vergl. noch H. A. Zachariä,
d. St. und B. R. III. A. B. II. S. 94 ff. Seine Definition lautet:
„Eine Rechts= oder Justizsache ist im Allgemeinen überall anzunehmen, wo
es sich um das (bestrittene) Dasein oder den Umfang eines Rechts im subjectiven
Sinne, um die nothwendigen Voraussetzungen seiner Ausübung, oder
um die Bestimmung der rechtlichen Folgen einer Gesetzesverletzung handelt.“
Hiernach ist es z. B. gleichgiltig, ob das bestrittene Recht ein Privat= oder
ein öffentliches Recht sei; über Rechte der letzteren Art hat aber nach unserem
positiven Rechte nicht der Civilrichter zu entscheiden. Daß es für solche
streitige Rechte zur Zeit überhaupt keinen Richter gibt, ist eine Lücke der
Gesetzgebung, deren Ausfüllung ein dringendes Bedürfniß ist (Verwaltungs-Gerichte).
7) Gesetz die Competenzconflicte betr., vom 28. Mai 1850 (H. B. VI.
S. 231 ff.) erläutert von Appellationsgerichts-Direktor Rinecker in der Gesetzgebung
der K. B. Th. II. B. I. Der zur Entscheidung berufene Senat
wird für je drei Jahre bestellt; der oberste Gerichtshof wählt die drei Räthe
aus seiner Mitte, die Verwaltungsbeamten werden vom Könige bestimmt;
vergl. mein Verw.-Recht §. 58. Künftig gibt Maß das d. Ger.-Verf.-Ges.
§. 17. Darnach entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Landesgesetzgebung kann jedoch bei Streitigkeiten zwischen den Gerichten
und den Verwaltungsbehörden (oder Verwaltungsgerichten) die Entscheidung