Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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5.  der  Reichskanzler  bestimmt,  inwieweit  einem  in  den  Ruhestand  oder
in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Beamten  die  Kosten  des
Umzugs  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  demselben  gewählten
Wohnorte  zu  gewähren  sind.
Dieser  Artikel  hat  rückwirkende  Kraft  und  findet  auch  auf  solche  Beamte
der  Schutzgebiete  Anwendung,  welche  bereits  pensionirt  sind.

Artikel  II.

Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  I,  IV  und  VI  des  Gesetzes  wegen
anderweiter  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder  vom  17.  Mai  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  455)  treten  für  die  Hinterbliebenen  von  Beamten  der  Schutz—
gebiete  entsprechend  in  Kraft.  Im  Uebrigen  finden  fortan  für  die  Regelung  der
Hinterbliebenenbezüge  von  Beamten  der  Schutzgebiete  die  jeweilig  für  die  Hinterbliebenen
  von  Reichsbeamten  geltenden  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  III.

Ein  Beamter,  welcher  dauernd  oder  vorübergehend  nicht  mehr  zum  Tropendienste,
  wohl  aber  zum  Dienste  in  der  Heimath  fähig  ist,  geht  der  im  Dienste
des  Schutzgebiets  erworbenen  Ansprüche  auf  Gehalt,  Pension,  Wartegeld  und
Hinterbliebenenversorgung  verlustig,  sofern  er  die  Uebernahme  einer  Stelle  im
Reichs=  oder  Staatsdienst  ablehnt,  deren  Diensteinkommen  das  im  Schutzgebiete
zuständige  oder  zuletzt  zuständig  gewesene  pensionsberechtigende  Gehalt  erreicht  oder
übersteigt.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  er  das  Anerbieten  ablehnt,  ihn  unter
Wahrung  seines  früheren  Ranges  und  Dienstalters  in  den  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienst,  je  nachdem  er  aus  dem  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienst
  in  den  Dienst  des  Schutzgebiets  übernommen  ist,  wieder  aufzunehmen.

Artikel  IV.

Artikel  6  und  7  der  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten
  in  den  Schutzgebieten,  vom  9.  August  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  691)
werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  23.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

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