Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Statuten
der  Saal-Eisenbahngesellschaft.

A

Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Name  und  Zweck  der  Gesellschaft.

Unter  der  Benennung:  „Saal-Eisenbahngesellschaft“  wird  eine  Aktiengesellschaft
  gebildet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung  und  den  Betrieb
einer  in  längstens  zwei  und  ein  halb  Jahren  zu  vollendenden  Locomotiv-Eisenbahn
von  Großheringen  über  Camburg,  Jena,  Rudolstadt  nach  Saalfeld  dem  Saalthal
entlang  zum  Zweck  hat.

Die  Saal-Eisenbahngesellschaft  ist  berechtigt,  nach  dazu  erlangter  diesfallsiger
Koncession  auch  Zweigbahnen  auf  Grund  dieser  Statuten  auszuführen  und  in  Betrieb
  zu  setzen.

Die  Mitgliedschaft  in  der  Gesellschaft  wird  durch  Zeichnung  einer  oder  mehrerer
  Stamm=  oder  Stammprioritäts-Aktien  erworben.

§.  2.
Art  der  Benutzung.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn  sowohl  selbst  zu
bewirken,  als  auch  einer  andern  Eisenbahnverwaltung  zu  überlassen.  Ueber  letzteren
Fall  hat  die  Generalversammlung  der  Aktionäre  durch  Zweidrittheils-Majorität  zu
befinden.  (Vergl.  §.  35  und  §.  40  unten.)

Die  Bahn  kann  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden.

8.  3.
Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  haben  die  Staatsregierungen,  deren  Gebiete  von  derselben  berührt
  werden,  gemeinschaftlich  festzustellen,  auch  unterliegen  der  Genehmigung  derselben
  die  speciellen  Bauprojekte  und  Anschläge.  Von  dem  festgestellten  Bauplane
darf  nur  unter  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Staatsregierungen  abgewichen  werden.

S.  4.
Domicil  und  Gerichtsstand.
Das  Domiecil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  in  Jena.