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VIII. Im §. 19 wird zwischen Abs. 1 und 2 folgender neuer Absatz ein—
geschoben:
Aus den Arbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach
ihrer Wahl Mitglied einer im §. 13 Abs. 3 bezeichneten Innung
werden, sowie aus den Arbeitern entnommene Beisitzer, die erst
nach ihrer Wahl bei einem Mitglied einer solchen Innung in
Arbeit treten, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte.
IX. Der §. 25 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§. 25.
Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche
Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren
Wohnsitz haben.
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger
die Wahl.
X. Der §. 31 Abs. 4 wird gestrichen.
XI.
Der §. 40 erhält folgenden Zusatz:
Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten
Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die Vor-
schriften der §§. 37, 38 Anwendung, auch wenn eine Beweis-
aufnahme vorausgegangen war.
XII. Die §§. 41 und 42 werden gestrichen.
XIII. Im §. 49 Abs. 1 erhält die Nr. 4 folgende Fassung:
4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff
der Kosten. Der Betrag der Letzteren mit Einschluß einer
der obsiegenden Partei etwa zu gewährenden Entschädigung
für Zeitversäumniß soll, soweit sie sofort zu ermitteln sind,
im Urtheile festgestellt werden.
XIV. Im §. 52 wird der Abs. 2 gestrichen.
XV. Hinter §. 55 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:
§. 55a.
Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann
auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf
Umstände, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers zu dem von
ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen,
nicht gestützt werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, daß ein Beisitzer zu
den im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre.