Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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c)  Die  Einschraͤnkung,  in  Betreff  der  Verschuldung  von  bäuerlichen  Gütern,

  hat  keine  größere  Wirkung,  als  daß  der  Hof  nicht  über  #tel  seines
  Werths  mit  Hypothekenschulden  belastet,  also  über  diesen  Betrag
durch  Eintragung  kein  Vorzugsrecht  unter  mehreren  Gläubigern  begründet
  werden  kann.  Uebrigens  bleibt  der  Hof  sonst  ein  unbeschränktes
Erekutionsobjekt  für  die  vom  Besitzer  kontrahirten  Verpflichtungen.

Artikel  66.

So  wie  es  dem  bäuerlichen  Besitzer  nachgelassen  ist,  auf  die  Ausmitte=  Zum  F.  30.
lung  einer  geringern,  als  der  Normalentschädigung,  anzutragen;  eben  so  soll.
es  dem  Gutsherrn  nachgelassen  seyn,  auf  die  Ausmittelung  einer  höheren,
als  der  Normalentschädigung,  zu  provoziren.  Wir  ertheilen  für  den  Fall  solcher
  Anträge,  sie  mögen  von  dem  Bauer  oder  Gutsherrn  angebracht  werden,
folgende  Vorschriften:

Artikel  07.

Ein  solcher  Antrag  auf  höhere  oder  geringere,  als  die  Normalentschädigung,
  hat  auf  den  Fortgang  der  Regulirung  keinen  Einiluß,  und  soll  deren
Beendigung  und  Vollziehung  nicht  verzögern;  vielmehr  soll  derselbe  ganz  getrennt
  von  der  Regulirung  verhandelt  werden,  und  wenn  sich  aus  der  Verhandlung
  ergiebt:  daß  einer  der  Interessenten  durch  die  Normalentschädi-Zung
  verletzt  wird,  so  soll  doch  der  Schadenersatz,  in  Ermangelung  einer  gütlichen
  Einigung,  jederzeit  nur  durch  Geldrente  gegeben  werden.  Wird  ein
solcher  Antrag  angebracht;  so  muß  die  Kommission

a)  das  Rechtsverhaltniß,  nemlich  die  gegenseitigen  Leistungen,  ausmitteln;

b)  demnächst  müssen  unpartheiische  Sachverständige  ihr  Gutachten  darüber
erstatten:  ob  die  Normalentschädigung  anwendbar,  oder  mit  Nachtheil
für  den  Provokanten  verbunden  sey?  —  Von  den  Sachverständigen  wählt
jeder  Theil  einen  und  der,  im  Fall  sie  verschiedener  Meinung  sind,  erforderliche
  Obmann,  wird  von  der  Kommisston  gewählt;

c)  auf  diese  Gutachten  entscheidet,  im  Mangel  einer  Einigung  der  Interessenten,
  die  Generalkommission:  ob  eine  spezielle  Ausmittelung  zulässig
sey,  oder  nicht.  Gegen  deren  Entscheidung  ist  binnen  10  Tagen  die
Berufung  auf  eine  anderweitige  Entscheidung  durch  das  Revisionskollegium
zulässig  und  dessen  Beurtheilung  bleibt  es  überlassen,  ob  vorher  andere
Sachverständige  mit  ihren  Gutachten  zu  hören  sind.

Artikel  68.
Die  spezielle  Ausmittelung  geschieht  nicht  allein  zum  Vortheil  des  Provokanten,
  sondern  kommt  auch  dem  Provokaten  zu  statten.  Ergiebt  sich  daher,

  daß  nicht  der  Provekant,  sondern  der  Provokat  durch  die  Normalent=Jahrgang
  1816.  3  schaͤ-