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c) Die Einschraͤnkung, in Betreff der Verschuldung von bäuerlichen Gütern,
hat keine größere Wirkung, als daß der Hof nicht über #tel seines
Werths mit Hypothekenschulden belastet, also über diesen Betrag
durch Eintragung kein Vorzugsrecht unter mehreren Gläubigern begründet
werden kann. Uebrigens bleibt der Hof sonst ein unbeschränktes
Erekutionsobjekt für die vom Besitzer kontrahirten Verpflichtungen.
Artikel 66.
So wie es dem bäuerlichen Besitzer nachgelassen ist, auf die Ausmitte= Zum F. 30.
lung einer geringern, als der Normalentschädigung, anzutragen; eben so soll.
es dem Gutsherrn nachgelassen seyn, auf die Ausmittelung einer höheren,
als der Normalentschädigung, zu provoziren. Wir ertheilen für den Fall solcher
Anträge, sie mögen von dem Bauer oder Gutsherrn angebracht werden,
folgende Vorschriften:
Artikel 07.
Ein solcher Antrag auf höhere oder geringere, als die Normalentschädigung,
hat auf den Fortgang der Regulirung keinen Einiluß, und soll deren
Beendigung und Vollziehung nicht verzögern; vielmehr soll derselbe ganz getrennt
von der Regulirung verhandelt werden, und wenn sich aus der Verhandlung
ergiebt: daß einer der Interessenten durch die Normalentschädi-Zung
verletzt wird, so soll doch der Schadenersatz, in Ermangelung einer gütlichen
Einigung, jederzeit nur durch Geldrente gegeben werden. Wird ein
solcher Antrag angebracht; so muß die Kommission
a) das Rechtsverhaltniß, nemlich die gegenseitigen Leistungen, ausmitteln;
b) demnächst müssen unpartheiische Sachverständige ihr Gutachten darüber
erstatten: ob die Normalentschädigung anwendbar, oder mit Nachtheil
für den Provokanten verbunden sey? — Von den Sachverständigen wählt
jeder Theil einen und der, im Fall sie verschiedener Meinung sind, erforderliche
Obmann, wird von der Kommisston gewählt;
c) auf diese Gutachten entscheidet, im Mangel einer Einigung der Interessenten,
die Generalkommission: ob eine spezielle Ausmittelung zulässig
sey, oder nicht. Gegen deren Entscheidung ist binnen 10 Tagen die
Berufung auf eine anderweitige Entscheidung durch das Revisionskollegium
zulässig und dessen Beurtheilung bleibt es überlassen, ob vorher andere
Sachverständige mit ihren Gutachten zu hören sind.
Artikel 68.
Die spezielle Ausmittelung geschieht nicht allein zum Vortheil des Provokanten,
sondern kommt auch dem Provokaten zu statten. Ergiebt sich daher,
daß nicht der Provekant, sondern der Provokat durch die Normalent=Jahrgang
1816. 3 schaͤ-