Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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nach  Befinden  auch  zum  Ersatze  des  von  ersterer  dießfalls  gehabten  Aufwands  anhalten

lassen  wird.

Alle  Behoͤrden  und  Gemeinden,  insbesondre  aber  auch  alle  Dorfgerichtspersonen,

welche  dem  entgegen  handeln,  sollen,  nach  Maßgabe  der  Gefaͤhrde,  mit  harter  Ahndung
belegt  werden.

Nach  gegenwaͤrtiger  Verordnung,  deren  Publication,  in  Gemaͤßheit  des  Generalis
vom  13ten  Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  dOten  März  1313.  zu  bewirken  ist,

haben  sich  Alle,  die  solche  angehet,  gebuhrend  zu  achten  und  daran  Unsern  Willen  und
Meinung  zu  vollbringen.

Dresden,  am  26sten  Mai  1322.

Freiherr  von  Werkhern.

Frledrich  Moßdorf  b  S.