Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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vertretenen  Beamten  im  Abs.  1  und  2  dieses  Paragraphen  festgesetzte  Vergütung
gezahlt  wird.
§.  4.

Vorstände  von  Maschinen-  oder  Werkstätteninspektionen,  technische  Eisen—
bahnsekretäre,  Werkstättenvorsteher,  Werkmeister  und  Werkführer  oder  deren  Ver—
treter  erhalten  für  die  Probe-  oder  Revisionsfahrten,  die  sie  zur  Feststellung  der
Betriebsfähigkeit  einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit  diesen  ausführen,  statt
der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  folgende  Entschädigungssätze  für  jede  Fahrt:

Vorstände  von  Maschinen-  oder  Werkstätteninspektionen  und  die  mit
ihrer  Vertretung  beauftragten  höheren  Beamten  3  Mark,
die  anderen  vorgenannten  Beamten  .  ..  2

Ferner  erhalten  Stationsbeamte  für  die  Begleitung  von  Hülfsmaschinen  und
Hülfszügen  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  einen  Entschädigungssatz  von
2  Mark  für  jede  Fahrt.

Hierbei  werden  Hin=  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,  auch  wenn
eine  der  beiden  Fahrten  mittelst  anderer  Gelegenheit  erfolgt.

Werden  an  demselben  Tage  aus  den  bezeichneten  Anlässen  mehrere  Fahrten
oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausgeführt,  so  dürfen  die
dafür  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  vollen  verordnungsmäßigen
und,  sofern  die  Voraussetzungen  im  §.  3  vorliegen,  die  dort  festgesetzten  ermäßigten
Tagegelder  nicht  übersteigen.

§.  5.

Bahnmeister  und  Rottenführer  haben  innerhalb  ihrer  Strecke  auf  Fuhrkosten
und  Tagegelder  keinen  Anspruch.  Wenn  sie  jedoch  mit  Zustimmung  ihres  Vorgesetzten
  eine  Nachtrevision  vorgenommen  haben,  so  erhalten  sie  für  jede  Nacht,
die  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts  haben  zubringen  müssen,  eine  Vergütung,  die
für  Bahnmeister  6  Mark,  für  Rottenführer  3  Mark  beträgt.

Bahnwärter  und  die  mit  der  Streckenbegehung  beauftragten  Weichensteller
erhalten,  wenn  sie  sich  auf  ihrer  Strecke  bewegen,  weder  Tagegelder  noch  Fuhrkosten.

§.  6.
An  Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  wird  eine  vom  Reichskanzler
festzusetzende,  die  vollen  verordnungsmäßigen  Sätze  nicht  übersteigende  Dienstzulage
  gewährt:

a)  an  Stations=  und  Abfertigungsbeamte,  deren  planmäßiger  Dienst  sich
auf  mehrere  Stationen  oder  mehrere  an  die  Bahn  angeschlossene  Werke
erstrecktt

b)  an  Bahnmeister  und  Rottenführer,  die  neben  Wahrnehmung  der  eigenen
Dienstgeschäfte  einen  anderen  Bahnmeister  oder  Rottenführer  ihrer
Nachbarschaft  vertreten  oder  Dienstgeschäfte  in  einem  benachbarten
Bezirke  zu  verrichten  haben,  ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts
Quartier  nehmen  müssen;