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handlung zurückweisen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechts-
anwälte und auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch
Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist.
§. 25.
Die Vorschriften der §§. 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung.
§. 26.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Aufsichts-
amt befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht
rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die Eidesleistung
ohne Angabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte
Grund für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark fest-
zusetzen. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in
Frage, so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder
Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Auf-
enthalt haben. Auf Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehören, finden die Vorschriften des §. 380 Abs. 4, §. 390 Abs. 4,
§. 409 Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des
Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder auf-
zuheben.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689).
§. 27.
Die vom Aufsichtsamt auf Grund der §§. 25, 26 festgesetzten Strafen
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die
Reichskasse.
§. 28.
Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung
auch in den Fällen, in denen auf Grund öffentlicher Verhandlung (§. 75 Abf.
des Gesetzes) entschieden wird.
Bei den Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen,
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung stattgefunden hat.