§ 15. Andere Handelsgewerbe. 103
nehmigungt) der zur Aufbewahrung von Knochen und Lumpen bestimmten
Räumlichkeiten kann dagegen nicht verlangt werden. Solche
Räume gehören nicht zu den Anlagen des 8 16 Gew. O.
3. Für den Pferdehandel enthält auch jetzt noch geltendes Recht
die Verordnung betr. die Legitimationsatteste bei Veräußerung
von Pferden vom 13. II. 1843 (G. S. S. 75). Sie bezieht sich auf
jeden, der ein Pferd verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst veräußern
will, enthält also keine Beschränkung speziell des gewerbemäßigen
Handels mit Pferden. Anders verhält es sich dagegen mit
der Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Schlesien vom 20. XII.
18822). Sie betrifft nur diejenigen, die gewerbsmäßig den Pferdehandel
betreiben, denen sie die Verpflichtung auferlegt, über alle Pferde, welche
in ihren Besitz oder Gewahrsam gelangen, ein Kontrolbuch zu
führen. Die Gültigkeit dieser Verordnung ist zweifelhaft und läßt sich
nur unter der Annahme vertreten, daß sie eine veterinärpolizeilichen
Zwecken dienende Kontrolvorschrift darstellts). Die Verpflichtung, die
Untersuchung der Pferde durch die beamteten Thierärzte jeder Zeit
zu gestatten, kann dagegen den Pferdehändlern und anderen Gewerbetreibenden
unbedenklich auferlegt werden).
4. Buchhändler. Eine Verordnung des Oberpräsidenten der
Provinz Schlesien vom 23. Xl. 18805) droht Buchhändlern und
1) Verordn. der Regier. zu Münster vom 4. VI. 41 (A. Bl. S. 197) ist insoweit
antiquirt. Vgl. auch Verordn. der Regier zu Cöslin vom 8. XI. 36 (A. Bl. S. 248),
Danzig vom 26. VII. 36 (A. Bl. Nr. 83), Magdeburg vom 5. III. 48 (A. Bl. S. 81).
2) Lenz a. a. O. S. 64. Im Wesentlichen übereinstimmend die Verordn. der
Regier, zu Posen vom 6. VII. 88 (Selbstverwaltung Bd. 15, S. 279) und zu Bromberg
vom 22. VIII. 88 (A. Bl. S. 293).
:) Allgemeiner, doch andererseits weniger weitgehend die Verordn. des Polizeipräf.
zu Köln vom 11. VII. 89 (Weinand a. a. O. S. 440), nach welcher Gaststallhalter,
Viehhändler und Viehkommissionäre verpflichtet sind, von jeder Aufnahme von Wiederkäuern,
Pferden und Schweinen, welche zum Zwecke des Verkaufs von außerhalb eingeführt
werden, binnen 12 Stunden nach dem Einstellen in ihren Stallungen dem
Revier-Polizeikommissar oder dem amtlichen Thierarzte schriftliche Anzeige zu machen.
Wenn Bornhak, Selbstverwaltung Bd. 17, Sp. 657, Arch. f. öff. Recht Bd. 5, S. 404
die Behauptung aufstellt, die s. g. Veterinärpolizei falle nicht unter die Aufgaben der
Polizei, sei vielmehr staatliche Pflege auf dem Gebiete der Landwirthschaft, so übersieht
er dabei nicht nur die litt. a § 6 des Polizeiverwaltungsgesetzes, sondern auch, daß sich
8 10 II, 17 A-L.N. auch auf Gefahren für das Vermögen bezieht. Vgl. auch Kammerger.
Entsch. vom 2. VII. 94 (Johow Bd. 15, S. 218).
9 Vgl. Verordn. der Regier. zu Bromberg vom 28. VIII. 85 (A. Bl. S. 279),
Posen vom 18. VII. 85 (A. Bl. S. 213).
5) Selbstverwaltung Bd. 8, S. 24.