Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  15.  Andere  Handelsgewerbe.  103

nehmigungt)  der  zur  Aufbewahrung  von  Knochen  und  Lumpen  bestimmten
  Räumlichkeiten  kann  dagegen  nicht  verlangt  werden.  Solche
Räume  gehören  nicht  zu  den  Anlagen  des  8  16  Gew.  O.

3.  Für  den  Pferdehandel  enthält  auch  jetzt  noch  geltendes  Recht
die  Verordnung  betr.  die  Legitimationsatteste  bei  Veräußerung
von  Pferden  vom  13.  II.  1843  (G.  S.  S.  75).  Sie  bezieht  sich  auf
jeden,  der  ein  Pferd  verkaufen,  vertauschen,  verschenken  oder  sonst  veräußern
  will,  enthält  also  keine  Beschränkung  speziell  des  gewerbemäßigen
  Handels  mit  Pferden.  Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit
der  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Schlesien  vom  20.  XII.
18822).  Sie  betrifft  nur  diejenigen,  die  gewerbsmäßig  den  Pferdehandel
betreiben,  denen  sie  die  Verpflichtung  auferlegt,  über  alle  Pferde,  welche
in  ihren  Besitz  oder  Gewahrsam  gelangen,  ein  Kontrolbuch  zu
führen.  Die  Gültigkeit  dieser  Verordnung  ist  zweifelhaft  und  läßt  sich
nur  unter  der  Annahme  vertreten,  daß  sie  eine  veterinärpolizeilichen
Zwecken  dienende  Kontrolvorschrift  darstellts).  Die  Verpflichtung,  die
Untersuchung  der  Pferde  durch  die  beamteten  Thierärzte  jeder  Zeit
zu  gestatten,  kann  dagegen  den  Pferdehändlern  und  anderen  Gewerbetreibenden
  unbedenklich  auferlegt  werden).

4.  Buchhändler.  Eine  Verordnung  des  Oberpräsidenten  der
Provinz  Schlesien  vom  23.  Xl.  18805)  droht  Buchhändlern  und

1)  Verordn.  der  Regier.  zu  Münster  vom  4.  VI.  41  (A.  Bl.  S.  197)  ist  insoweit
antiquirt.  Vgl.  auch  Verordn.  der  Regier  zu  Cöslin  vom  8.  XI.  36  (A.  Bl.  S.  248),
Danzig  vom  26.  VII.  36  (A.  Bl.  Nr.  83),  Magdeburg  vom  5.  III.  48  (A.  Bl.  S.  81).

2)  Lenz  a.  a.  O.  S.  64.  Im  Wesentlichen  übereinstimmend  die  Verordn.  der
Regier,  zu  Posen  vom  6.  VII.  88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  279)  und  zu  Bromberg
vom  22.  VIII.  88  (A.  Bl.  S.  293).

:)  Allgemeiner,  doch  andererseits  weniger  weitgehend  die  Verordn.  des  Polizeipräf.
zu  Köln  vom  11.  VII.  89  (Weinand  a.  a.  O.  S.  440),  nach  welcher  Gaststallhalter,
Viehhändler  und  Viehkommissionäre  verpflichtet  sind,  von  jeder  Aufnahme  von  Wiederkäuern,
  Pferden  und  Schweinen,  welche  zum  Zwecke  des  Verkaufs  von  außerhalb  eingeführt
  werden,  binnen  12  Stunden  nach  dem  Einstellen  in  ihren  Stallungen  dem
Revier-Polizeikommissar  oder  dem  amtlichen  Thierarzte  schriftliche  Anzeige  zu  machen.
Wenn  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  17,  Sp.  657,  Arch.  f.  öff.  Recht  Bd.  5,  S.  404
die  Behauptung  aufstellt,  die  s.  g.  Veterinärpolizei  falle  nicht  unter  die  Aufgaben  der
Polizei,  sei  vielmehr  staatliche  Pflege  auf  dem  Gebiete  der  Landwirthschaft,  so  übersieht
er  dabei  nicht  nur  die  litt.  a  §  6  des  Polizeiverwaltungsgesetzes,  sondern  auch,  daß  sich
8  10  II,  17  A-L.N.  auch  auf  Gefahren  für  das  Vermögen  bezieht.  Vgl.  auch  Kammerger.
  Entsch.  vom  2.  VII.  94  (Johow  Bd.  15,  S.  218).

9  Vgl.  Verordn.  der  Regier.  zu  Bromberg  vom  28.  VIII.  85  (A.  Bl.  S.  279),
Posen  vom  18.  VII.  85  (A.  Bl.  S.  213).

5)  Selbstverwaltung  Bd.  8,  S.  24.