76 Beseitigung der Mittelinstanzen. Kompetenzkonflikte.
zogen, indem die Inquirenten verpflichtet wurden, die Akten binnen vier Wochen
an das Obergericht zur Fällung des Urteils einzuschicken.7)
Dagegen wurden die in einzelnen Provinzen bestehenden Mittelinstanzen
und Sondergerichte fast sämtlich aufgehoben, da sie eine schnelle Rechtspflege
verhinderten. So wurden 1716 in der Kurmark die Quartalgerichte mit den
Provinzialhof= und Landgerichten vereinigt zu Obergerichten für die Altmark
und Uckermark.?) Die beiden Hauptfahrten der Grafschaft Mark zu Hamm
und Lüdenscheid hob der König am 3. 6. 1719 auf und überwies die bei
ihnen noch schwebenden Prozesse dem kleve= märkischen Hofgerichte.3) Die
Landgerichte in Preußen, die während des ganzen 17. Ihds. von Jahr zu
Jahr an Bedeutung verloren hatten, wurden ebenfalls 1721 gänzlich beseitigt,
indem ihre Gerichtsbarkeit auf die Amtshauptleute überging.") Erndlich verfügte
eine kgl. Verordnung vom 10. 9. 1720 auch die Aufhebung der Landvogteien
und Burggerichte in Pommern.5) Die einzigen derartigen Mittelinstanzen,
welche bestehen blieben, sind das Verweseramt zu Krossen und die
Hauptmannschaft zu Kottbus, sowie die beiden ihnen gleichgestellten Gerichte
des Johanniterordens, die Landvogtei Schievelbein und die Ordensregierung
zu Sonnenburg.
Während also die Gesetzgebung hinsichtlich der Gerichtsverfassung sich
darauf beschränkte, einzelne dürre Zweige abzuschneiden, sah sie ihre Hauptaufgabe
in der Herstellung einer prompten Justiz.
Ein Hauptgrund der Verschleppung der Prozesse lag in den beständigen
Kompetenzkonflikten der Gerichte mit den Amtskammern und Kommissariaten.
Wir sahen, wie die Verordnungen von 1713 und 1715 durch die eingehendsten
Kompetenzbestimmungen diesen Übelsrund zu beseitigen suchten.“)
Ein anderer Grund für die Verschleppung der Prozesse war die geringe
Zahl der Richter und ihre Verwendung zu verschiedenen Kommissionen. Diesem
Übelstande wurde jetzt abgeholfen, indem die Gerichte ausreichend besetzt, und
die Mitglieder der Gerichte zu anderen Geschäften möglichst wenig verwandt
wurden. Hinsichtlich der Qualifikation der Mitglieder der Obergerichte wurde
wie zum Teil schon in der vorigen Periode dreijähriges Studium auf einer
inländischen Universität und Ablegung einer Proberelation verlangt. Jedem
1) Quickmann, S. 236, v. 12. 7. 1732.
2) Mylius, C. C. M. II, 1, Nr. 269.
3) Scotti II, S. 938.
4) Schmoller, die Verwaltung Ostpreußens unter Friedrich Wilhelm I. in der Histor.
Zeitschrift XXX, S. 58.
5) Mylius, C. C. M. II, 1, Nr. 53.
6) S. S. 44 ff.