Inhaltsverzeichnis : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

76  Beseitigung  der  Mittelinstanzen.  Kompetenzkonflikte.

zogen,  indem  die  Inquirenten  verpflichtet  wurden,  die  Akten  binnen  vier  Wochen
an  das  Obergericht  zur  Fällung  des  Urteils  einzuschicken.7)

Dagegen  wurden  die  in  einzelnen  Provinzen  bestehenden  Mittelinstanzen
und  Sondergerichte  fast  sämtlich  aufgehoben,  da  sie  eine  schnelle  Rechtspflege
verhinderten.  So  wurden  1716  in  der  Kurmark  die  Quartalgerichte  mit  den
Provinzialhof=  und  Landgerichten  vereinigt  zu  Obergerichten  für  die  Altmark
und  Uckermark.?)  Die  beiden  Hauptfahrten  der  Grafschaft  Mark  zu  Hamm
und  Lüdenscheid  hob  der  König  am  3.  6.  1719  auf  und  überwies  die  bei
ihnen  noch  schwebenden  Prozesse  dem  kleve=  märkischen  Hofgerichte.3)  Die
Landgerichte  in  Preußen,  die  während  des  ganzen  17.  Ihds.  von  Jahr  zu
Jahr  an  Bedeutung  verloren  hatten,  wurden  ebenfalls  1721  gänzlich  beseitigt,
indem  ihre  Gerichtsbarkeit  auf  die  Amtshauptleute  überging.")  Erndlich  verfügte
  eine  kgl.  Verordnung  vom  10.  9.  1720  auch  die  Aufhebung  der  Landvogteien
  und  Burggerichte  in  Pommern.5)  Die  einzigen  derartigen  Mittelinstanzen,
  welche  bestehen  blieben,  sind  das  Verweseramt  zu  Krossen  und  die
Hauptmannschaft  zu  Kottbus,  sowie  die  beiden  ihnen  gleichgestellten  Gerichte
des  Johanniterordens,  die  Landvogtei  Schievelbein  und  die  Ordensregierung
zu  Sonnenburg.

Während  also  die  Gesetzgebung  hinsichtlich  der  Gerichtsverfassung  sich
darauf  beschränkte,  einzelne  dürre  Zweige  abzuschneiden,  sah  sie  ihre  Hauptaufgabe
  in  der  Herstellung  einer  prompten  Justiz.

Ein  Hauptgrund  der  Verschleppung  der  Prozesse  lag  in  den  beständigen
Kompetenzkonflikten  der  Gerichte  mit  den  Amtskammern  und  Kommissariaten.
Wir  sahen,  wie  die  Verordnungen  von  1713  und  1715  durch  die  eingehendsten
  Kompetenzbestimmungen  diesen  Übelsrund  zu  beseitigen  suchten.“)

Ein  anderer  Grund  für  die  Verschleppung  der  Prozesse  war  die  geringe
Zahl  der  Richter  und  ihre  Verwendung  zu  verschiedenen  Kommissionen.  Diesem
Übelstande  wurde  jetzt  abgeholfen,  indem  die  Gerichte  ausreichend  besetzt,  und
die  Mitglieder  der  Gerichte  zu  anderen  Geschäften  möglichst  wenig  verwandt
wurden.  Hinsichtlich  der  Qualifikation  der  Mitglieder  der  Obergerichte  wurde
wie  zum  Teil  schon  in  der  vorigen  Periode  dreijähriges  Studium  auf  einer
inländischen  Universität  und  Ablegung  einer  Proberelation  verlangt.  Jedem

1)  Quickmann,  S.  236,  v.  12.  7.  1732.

2)  Mylius,  C.  C.  M.  II,  1,  Nr.  269.

3)  Scotti  II,  S.  938.

4)  Schmoller,  die  Verwaltung  Ostpreußens  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  in  der  Histor.
Zeitschrift  XXX,  S.  58.

5)  Mylius,  C.  C.  M.  II,  1,  Nr.  53.

6)  S.  S.  44  ff.