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zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als ein-
viertelstündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in
längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen
stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der
vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten.
Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein-
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute
die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb
Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr
als sechs betragen.
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit
Nebenarbeiten nicht gestattet.
4. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier-
undzwanzig Stunden gesichert bleibt.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht
beschaftigt werden.
III. Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II nachgelassenen
Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Bestimmung des §. 138 Abs. 2 Satz 3
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht
Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist
Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Ver-
zeichniß einzutragen.
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß
eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem
Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar
nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen
eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe
mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem
Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß
daraus zu ersehen sein.