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b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§. 6 bis 11 der Ver-
ordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Be-
lastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-
Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 379),
c) in Samoa nach Maßgabe des Artikel IV der Generalakte der
Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889,
d) im Schutzgebiete der Marschallinseln nach Maßgabe der §§. 6, 7
der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die ding-
liche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-
inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145),
e) in Deutsch- Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, be-
treffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom
6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der Verordnung,
betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen
Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143),
f) im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen nach Maß-
gabe des §. 13 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung
der Verwaltung und Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karo-
linen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899.
§. 15.
Im Falle des §. 14 erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Auf-
forderung an alle diejenigen, welche zur Eintragung in das Grundbuch geeignete
Rechte an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte bis zu einem be-
stimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei
etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen nicht berücksichtigt werden
würden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 2, 3 und des §. 12
entsprechende Anwendung.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können
vorschreiben, daß, und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des Abs. 1
außer Anwendung bleibt.
§. 16.
Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch Anwendung, wenn die
Ansprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande oder die als rechts-
gültig anerkannten Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge auf den Antrag-
steller übergegangen sind.
§. 17.
Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften des §. 8, des §. 9
Abs. 1 und der §§. 10 bis 16 keine Anwendung. Daselbst gelten die folgenden
Bestimmungen:
Die Anlegung des Grundbuchblatts für ein Grundstück erfolgt
entweder für den Fiskus auf den Antrag der dazu berechtigten Behörde
oder für denjenigen, welcher das Grundstück von dem Fiskus erworben