Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  89.  1313

gezogen  wird.  Unter  Vermögensteil  ist  jedes  trennbare  Stück  einer  Bewertungseinheit  im
Sinne  des  §  27  Abs.  3  der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats  zu  verstehen.  Voraussetzung
  für  diese  Abminderung  ist  der  Nachweis,  daß  der  weggefallene  Vermögensteil  beie
einer  anderen  Person  nach  Maßgabe  des  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1  oder  Abs.  III  des  Gesetzes
zur  Vermögensteuer  herangezogen  wird.
§  38.
(Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2.)

Die  Anträge  auf  Abminderung  der  Steuer  nach  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  des  Gesetzes
sind  bei  dem  für  die  Erhebung  der  Jahressteuer  zuständigen  Rentamt  (vgl.  §  11)  anzubringen.
  Das  Rentamt  kann  nach  seinem  Ermessen  den  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  einer
Vermögensteuererklärung  (§  19  Abs.  II)  auffordern.  Ist  der  Abminderungsanspruch  begründet,
  so  wird  die  Steuer  vom  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der  Vermögensverminderung
folgenden  Monats  ab  auf  den  dem  verminderten  Vermögen  entsprechenden  Steuerbetrag
herabgesetzt,  oder  wenn  kein  steuerbares  Vermögen  von  mehr  als  20000  X  verblieben  ist,
für  den  Rest  der  Vermögensteuerjahre  abgeschrieben.  Im  ersteren  Falle  erteilt  das  Rentamt
dem  Steuerpflichtigen  über  die  geänderte  Veranlagung  einen  Stenerbescheid  nach  Maßgabe
des  Musters  der  Anlage  8.  Die  bei  der  Anwendung  des  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  2  des  Gesetzes
  sich  ergebenden  Steuerabminderungen  und  Steuerabgänge  sind  in  der  nach  dem  Muster
der  Anlage  10  zu  gestaltenden  Abgangsliste  durchzuführen.  Bei  der  Ausfüllung  der  Abgangsliste
  ist  zu  beachten,  daß  die  Spalte  5  der  Sollaufstellung  für  das  folgende  (2.  bezw.  3.)
Vermögensteuerjahr  dient,  während  die  Abschlußziffer  der  Spalte  7  einen  Bestandteil  des
Solls  des  laufenden  Steuerjahrs  bildet.  In  ersterer  Spalte  ist  daher  die  abgehende  Jahressteuer
  nebst  Zuschlag  auszuweisen,  in  der  letzteren  Spalte  aber  der  für  das  laufende  Steuerjahr

  wirklich  abgehende  Betrag  einzustellen.

839.
(Art.  5.)
Außer  in  den  im  §  37  bezeichneten  Fällen  können  Steuerabminderungen  eintreten:

n

1.  durch  Berichtigung  der  Steuerveranlagung  zu  Gunsten  des  Steuerpflichtigen  auf

Grund  von  §  38  Abs.  3  Satz  1,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,  §  46,  §  66
Abs.  1  Besitz  St  Ges.,

2.  infolge  anderweiter  Berechnung  des  zur  Besitzsteuer  festgestellten  Vermögens
gemäß  §  69  Abs.  3  der  Besitzsteuer-AusfBest.  des  Bundesrats,

3.  durch  Berichtigung  der  Vermögensteuerveranlagung  im  Rechtsmittelverfahren  auf

Grund  von  Art.  9  Abs.  III  und  11  des  Gesetzes  mit  Art.  92  EinkSt  es.
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