Nr. 89. 1313
gezogen wird. Unter Vermögensteil ist jedes trennbare Stück einer Bewertungseinheit im
Sinne des § 27 Abs. 3 der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats zu verstehen. Voraussetzung
für diese Abminderung ist der Nachweis, daß der weggefallene Vermögensteil beie
einer anderen Person nach Maßgabe des Art. 5 Abs. I Ziff. 1 oder Abs. III des Gesetzes
zur Vermögensteuer herangezogen wird.
§ 38.
(Art. 5 Abs. I Ziff. 2.)
Die Anträge auf Abminderung der Steuer nach Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes
sind bei dem für die Erhebung der Jahressteuer zuständigen Rentamt (vgl. § 11) anzubringen.
Das Rentamt kann nach seinem Ermessen den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer
Vermögensteuererklärung (§ 19 Abs. II) auffordern. Ist der Abminderungsanspruch begründet,
so wird die Steuer vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögensverminderung
folgenden Monats ab auf den dem verminderten Vermögen entsprechenden Steuerbetrag
herabgesetzt, oder wenn kein steuerbares Vermögen von mehr als 20000 X verblieben ist,
für den Rest der Vermögensteuerjahre abgeschrieben. Im ersteren Falle erteilt das Rentamt
dem Steuerpflichtigen über die geänderte Veranlagung einen Stenerbescheid nach Maßgabe
des Musters der Anlage 8. Die bei der Anwendung des Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes
sich ergebenden Steuerabminderungen und Steuerabgänge sind in der nach dem Muster
der Anlage 10 zu gestaltenden Abgangsliste durchzuführen. Bei der Ausfüllung der Abgangsliste
ist zu beachten, daß die Spalte 5 der Sollaufstellung für das folgende (2. bezw. 3.)
Vermögensteuerjahr dient, während die Abschlußziffer der Spalte 7 einen Bestandteil des
Solls des laufenden Steuerjahrs bildet. In ersterer Spalte ist daher die abgehende Jahressteuer
nebst Zuschlag auszuweisen, in der letzteren Spalte aber der für das laufende Steuerjahr
wirklich abgehende Betrag einzustellen.
839.
(Art. 5.)
Außer in den im § 37 bezeichneten Fällen können Steuerabminderungen eintreten:
n
1. durch Berichtigung der Steuerveranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf
Grund von § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46, § 66
Abs. 1 Besitz St Ges.,
2. infolge anderweiter Berechnung des zur Besitzsteuer festgestellten Vermögens
gemäß § 69 Abs. 3 der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats,
3. durch Berichtigung der Vermögensteuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren auf
Grund von Art. 9 Abs. III und 11 des Gesetzes mit Art. 92 EinkSt es.
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