Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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§ 2. 
In Räumen, in welchen Suspensorien angefertigt oder verpackt werden, 
darf entweder nur männlichen Arbeitern oder nur Arbeiterinnen eine Beschäftigung 
gewährt und der Aufenthalt gestattet werden. 
Jugendlichen Arbeitern sowie Arbeiterinnen unter einundzwanzig Jahren 
darf der Zutritt zu solchen Räumen nicht gestattet werden. 
§ 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1903 in Kraft und 
an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1888 
(Reichs-Gesetzbl. S. 219) verkündeten Bestimmung. 
Berlin, den 30. Januar 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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