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Artikel 7.
Zu Zwecken des Postdienstes soll die Konzessionärin der im Großherzogtume
Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden, welche
für die Eisenbahnen im deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz vom
20. Dezember 1875 vorgeschrieben sind, oder künftig etwa anderweit gesetzlich an-
geordnet werden.
Über die Benutzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der
einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden
die beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen.
Artikel 8.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor,
eine Telegraphen= oder Telephonlinie für den internationalen und öffentlichen
Verkehr längs dieser Bahn, eine jede für ihr Gebiet, zu errichten und zu
erhalten.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die Auswechselung der darüber
auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als tunlich in Luxemburg bewirkt
werden.
Dessen zu Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag
unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Luxemburg, den 4. Februar 1903.
(L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.